Norm
AVG §66 Abs2Schlagworte
Verbot der reformatio in peius im Rechtsmittelverfahren, keine Anwendung im zweiten Rechtsgang nach einer ZurückverweisungRechtssatz
Wie der VwGH in seinem Erk v. 26.1.1982, VwSlg. 10.643/A ausgeführt hat, bedeutet das allgemein aus § 51 Abs. 4 VStG (jetzt: § 51 Abs. 6 VStG 1991) abgeleitete Verbot der reformatio in peius nur eine Bindung für die im Rechtsmittel-Verfahren neu vorgenommene Strafbemessung, greift jedoch nicht in jenen Fällen Platz, in denen die Behörde erster Instanz nach einer Rückverweisung iSd § 66 Abs. 2 AVG iVm § 24 VStG im zweiten Rechtsgang zur Bemessung einer höheren Strafe kommt. Dieser Rechtssatz ist nach Ansicht der DOK auch auf jene Fälle anwendbar, in denen die DK nach Aufhebung und Zurückverweisung der Disziplinarsache durch die DOK gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 105 BDG zu entscheiden hat. Das Verbot der reformatio in peius gilt daher in diesen Fällen nicht.Wie der VwGH in seinem Erk v. 26.1.1982, VwSlg. 10.643/A ausgeführt hat, bedeutet das allgemein aus Paragraph 51, Absatz 4, VStG (jetzt: Paragraph 51, Absatz 6, VStG 1991) abgeleitete Verbot der reformatio in peius nur eine Bindung für die im Rechtsmittel-Verfahren neu vorgenommene Strafbemessung, greift jedoch nicht in jenen Fällen Platz, in denen die Behörde erster Instanz nach einer Rückverweisung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG im zweiten Rechtsgang zur Bemessung einer höheren Strafe kommt. Dieser Rechtssatz ist nach Ansicht der DOK auch auf jene Fälle anwendbar, in denen die DK nach Aufhebung und Zurückverweisung der Disziplinarsache durch die DOK gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG zu entscheiden hat. Das Verbot der reformatio in peius gilt daher in diesen Fällen nicht.
Anmerkung: aufgehoben mit Erk d VwGH v 4.9.2003, 2000/09/0126.
Dokumentnummer
DOKRS_20000502_28_6_DOK_00_02