RS Dok 2000/5/2 28/6-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2000
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Norm

AVG §66 Abs2
AVG §66 Abs4
BDG §129
VStG §51 Abs6
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Schlagworte

Verbot der reformatio in peius im Rechtsmittelverfahren, keine Anwendung im zweiten Rechtsgang nach einer Zurückverweisung

Rechtssatz

Wie der VwGH in seinem Erk v. 26.1.1982, VwSlg. 10.643/A ausgeführt hat, bedeutet das allgemein aus § 51 Abs. 4 VStG (jetzt: § 51 Abs. 6 VStG 1991) abgeleitete Verbot der reformatio in peius nur eine Bindung für die im Rechtsmittel-Verfahren neu vorgenommene Strafbemessung, greift jedoch nicht in jenen Fällen Platz, in denen die Behörde erster Instanz nach einer Rückverweisung iSd § 66 Abs. 2 AVG iVm § 24 VStG im zweiten Rechtsgang zur Bemessung einer höheren Strafe kommt. Dieser Rechtssatz ist nach Ansicht der DOK auch auf jene Fälle anwendbar, in denen die DK nach Aufhebung und Zurückverweisung der Disziplinarsache durch die DOK gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 105 BDG zu entscheiden hat. Das Verbot der reformatio in peius gilt daher in diesen Fällen nicht.Wie der VwGH in seinem Erk v. 26.1.1982, VwSlg. 10.643/A ausgeführt hat, bedeutet das allgemein aus Paragraph 51, Absatz 4, VStG (jetzt: Paragraph 51, Absatz 6, VStG 1991) abgeleitete Verbot der reformatio in peius nur eine Bindung für die im Rechtsmittel-Verfahren neu vorgenommene Strafbemessung, greift jedoch nicht in jenen Fällen Platz, in denen die Behörde erster Instanz nach einer Rückverweisung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG im zweiten Rechtsgang zur Bemessung einer höheren Strafe kommt. Dieser Rechtssatz ist nach Ansicht der DOK auch auf jene Fälle anwendbar, in denen die DK nach Aufhebung und Zurückverweisung der Disziplinarsache durch die DOK gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG zu entscheiden hat. Das Verbot der reformatio in peius gilt daher in diesen Fällen nicht.

Anmerkung: aufgehoben mit Erk d VwGH v 4.9.2003, 2000/09/0126.

Dokumentnummer

DOKRS_20000502_28_6_DOK_00_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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