Schlagworte
Verkehrsunfall, Hilfeleistungspflicht, Gefahrenabwehr, Verständigung der Rettung, NachschaupflichtRechtssatz
In Ansehung eines stark blutenden schwer Verletzten ist die Rechtspflicht, die Rettung unverzüglich herbeizuholen, vorrangig gegenüber einer Nachschaupflicht hinsichtlich weiterer Verletzter. Die nicht unverzügliche Verständigung der Rettung angesichts eines schwerst Verletzten hätte der Aufgabenstellung des § 19 SPG widersprochen und wäre darüber hinaus geeignet gewesen, den Tatbestand des § 95 StGB zu erfüllen.In Ansehung eines stark blutenden schwer Verletzten ist die Rechtspflicht, die Rettung unverzüglich herbeizuholen, vorrangig gegenüber einer Nachschaupflicht hinsichtlich weiterer Verletzter. Die nicht unverzügliche Verständigung der Rettung angesichts eines schwerst Verletzten hätte der Aufgabenstellung des Paragraph 19, SPG widersprochen und wäre darüber hinaus geeignet gewesen, den Tatbestand des Paragraph 95, StGB zu erfüllen.
DK: Verweis (Ber d Besch)
DOK: Freispruch
Dokumentnummer
DOKRS_20000516_14_6_DOK_00_02