RS Dok 2000/5/30 23/8-BK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2000
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Rechtssatz

Beim Verhandlungsbeschluss handelt es sich um einen Rechtsakt, der für den Betroffenen klarstellende Wirkung entfaltet; damit soll festgestellt und definiert werden, welches Verhalten einer disziplinarrechtlichen Überprüfung unterzogen wird, wofür eine ausreichende Individualisierung und Konkretisierung nötig ist.

Damit wird kein Vorgriff auf die Beurteilung im Disziplinarverfahren selbst getroffen. Beim Verhandlungsbeschluss handelt es sich um eine Entscheidung im Verdachtsbereich. Damit ist noch keine Feststellung einer Dienstpflichtverletzung verbunden, sondern es wird lediglich festgestellt, dass die theoretische Möglichkeit des Vorliegens einer solchen Dienstpflichtverletzung bestehen könnte. Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage ist dem Disziplinarverfahren vorbehalten (vgl. BerK 16.1.1998, GZ 90/7- BK/97 und GZ 75/7-BK/97; 11.3.1998, GZ 24/7-BK/98; 7.7.1998, GZ 40/7-BK/98).Damit wird kein Vorgriff auf die Beurteilung im Disziplinarverfahren selbst getroffen. Beim Verhandlungsbeschluss handelt es sich um eine Entscheidung im Verdachtsbereich. Damit ist noch keine Feststellung einer Dienstpflichtverletzung verbunden, sondern es wird lediglich festgestellt, dass die theoretische Möglichkeit des Vorliegens einer solchen Dienstpflichtverletzung bestehen könnte. Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage ist dem Disziplinarverfahren vorbehalten vergleiche BerK 16.1.1998, GZ 90/7- BK/97 und GZ 75/7-BK/97; 11.3.1998, GZ 24/7-BK/98; 7.7.1998, GZ 40/7-BK/98).

Die BerK hat hinsichtlich des mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Verhandlungsbeschlusses in der Sache selbst auch reformatorisch zu entscheiden (§ 66 Abs. 4 AVG). Sie hat sich daher in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz mit der Sache zu befassen und zu prüfen, ob ausreichend Verdachtsmomente gegen den BW vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen, sodass ein Verhandlungsbeschluss zu fällen ist, oder im Rahmen der gebotenen "Grobprüfung" das Vorliegen von Einstellungsgründen nach § 118 Abs. 1 BDG zu prüfen.Die BerK hat hinsichtlich des mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Verhandlungsbeschlusses in der Sache selbst auch reformatorisch zu entscheiden (Paragraph 66, Absatz 4, AVG). Sie hat sich daher in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz mit der Sache zu befassen und zu prüfen, ob ausreichend Verdachtsmomente gegen den BW vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen, sodass ein Verhandlungsbeschluss zu fällen ist, oder im Rahmen der gebotenen "Grobprüfung" das Vorliegen von Einstellungsgründen nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG zu prüfen.

Dokumentnummer

BEKRS_20000530_23_8_BK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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