RS Dok 2000/6/6 4/5-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2000
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Norm

BDG §44 Abs1
BDG §51 Abs2
BDG §71 Abs2
AVG §66 Abs2

Schlagworte

Erkrankung während des Erholungsurlaubes im Ausland, ärztliches Zeugnis und behördliche Bestätigung über die Zulassung zur Berufsausübung des ausländischen Arztes, Nichtbefolgung einer Weisung, ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst, Sachverständigen-Gutachten

Rechtssatz

Die analoge Anwendung des § 71 Abs. 1 und 2 BDG auf den Tatbestand des § 51 Abs. 2 BDG ist nicht zulässig.Die analoge Anwendung des Paragraph 71, Absatz eins und 2 BDG auf den Tatbestand des Paragraph 51, Absatz 2, BDG ist nicht zulässig.

Aus der nicht unverzüglichen Vorlage der Bestätigung über die Zulassung zur Berufsausübung der den Besch behandelnden ausländischen Ärzte kann noch nicht auf eine ungerechtfertigte Abwesenheit des Besch vom Dienst geschlossen werden. Der Besch könnte jedoch möglicherweise durch die Nichtbefolgung der Weisung der Dienstbehörde, eine entsprechende Bestätigung beizubringen, eine Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG begangen haben (sinngemäß dazu VwGH 17.2.1999, 97/12/0108). Die Frage, ob der Besch dienst- bzw. reisefähig war und die von ihm vorgelegten ärztlichen Bestätigungen tatsächlich, wie von der DK angenommen, als Gefälligkeitsgutachten anzusehen sind und zueinander im Widerspruch stehen, kann nur durch die Beiziehung eines "tauglichen", von der Dienstbehörde unabhängigen, ärztlichen Sachverständigen geklärt werden, mit dessen Anamnese sich die DK entsprechend auseinander zu setzen hat. Die Frage, ob die Abwesenheit vom Dienst iSd § 51 Abs. 2 BDG gerechtfertigt war, ist erst dadurch zu klären.Aus der nicht unverzüglichen Vorlage der Bestätigung über die Zulassung zur Berufsausübung der den Besch behandelnden ausländischen Ärzte kann noch nicht auf eine ungerechtfertigte Abwesenheit des Besch vom Dienst geschlossen werden. Der Besch könnte jedoch möglicherweise durch die Nichtbefolgung der Weisung der Dienstbehörde, eine entsprechende Bestätigung beizubringen, eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG begangen haben (sinngemäß dazu VwGH 17.2.1999, 97/12/0108). Die Frage, ob der Besch dienst- bzw. reisefähig war und die von ihm vorgelegten ärztlichen Bestätigungen tatsächlich, wie von der DK angenommen, als Gefälligkeitsgutachten anzusehen sind und zueinander im Widerspruch stehen, kann nur durch die Beiziehung eines "tauglichen", von der Dienstbehörde unabhängigen, ärztlichen Sachverständigen geklärt werden, mit dessen Anamnese sich die DK entsprechend auseinander zu setzen hat. Die Frage, ob die Abwesenheit vom Dienst iSd Paragraph 51, Absatz 2, BDG gerechtfertigt war, ist erst dadurch zu klären.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20000606_4_5_DOK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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