RS Dok 2000/6/13 9/11-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2000
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §56 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
B-VG Art126

Schlagworte

Mitglied des Rechnungshofes, PrüfungsBea, Teilnahme an Leitung und Verwaltung eines Unternehmens, de facto Geschäftsführer, Nebenbeschäftigung, rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida

Rechtssatz

Wenn ein Beamter des Rechnungshofes außerhalb des Dienstes durch das Eingehen nicht unerheblicher Schulden im Rahmen der Ausübung einer (unzulässigen) Nebenbeschäftigung fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt hat, weshalb er nach § 159 Abs. 1 StGB rechtskräftig gerichtlich bestraft wurde, und er außerdem durch die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung gegen die verfassungsgesetzliche Unvereinbarkeitsregelung des Art. 126 zweiter Satz B-VG verstößt, führt sein Verhalten geradezu notwendig zu einer schweren Konfliktsituation in Bezug auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben. Damit zeigt er insgesamt ein bedenkliches und unwürdiges Verhalten, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im Allgemeinen und des Rechnungshofes im Besonderen herabsetzt. Dies wiederum hat zur Folge, dass dadurch nicht nur die Achtung, welche der Besch zur Wahrnehmung seines verantwortungsvollen Dienstes benötigt, sondern auch das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht und die Grundlage des österreichischen Beamtentums bildet, schwer erschüttert wird (VwGH 14.1.1980, VwSlg. 10.008 A/1980; 28.3.1984, 84/09/0005).Wenn ein Beamter des Rechnungshofes außerhalb des Dienstes durch das Eingehen nicht unerheblicher Schulden im Rahmen der Ausübung einer (unzulässigen) Nebenbeschäftigung fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt hat, weshalb er nach Paragraph 159, Absatz eins, StGB rechtskräftig gerichtlich bestraft wurde, und er außerdem durch die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung gegen die verfassungsgesetzliche Unvereinbarkeitsregelung des Artikel 126, zweiter Satz B-VG verstößt, führt sein Verhalten geradezu notwendig zu einer schweren Konfliktsituation in Bezug auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben. Damit zeigt er insgesamt ein bedenkliches und unwürdiges Verhalten, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im Allgemeinen und des Rechnungshofes im Besonderen herabsetzt. Dies wiederum hat zur Folge, dass dadurch nicht nur die Achtung, welche der Besch zur Wahrnehmung seines verantwortungsvollen Dienstes benötigt, sondern auch das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht und die Grundlage des österreichischen Beamtentums bildet, schwer erschüttert wird (VwGH 14.1.1980, VwSlg. 10.008 A/1980; 28.3.1984, 84/09/0005).

Das für den Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses essentielle Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und der Dienstbehörde (dem Rechnungshof) ist im vorliegenden Fall wegen dieses außerordentlichen Ansehens- und Vertrauensverlustes insgesamt so nachhaltig zerstört, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Disziplinarbesch nicht mehr möglich ist.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20000613_9_11_DOK_00_06
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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