Norm
BDG §56 Abs2Schlagworte
Disziplinarerkenntnis, Spruch, verletzte Verwaltungsvorschrift, lex generalis - lex specialisRechtssatz
Der Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses war durch § 56 Abs. 2 BDG zu ergänzen (Art. 126 B-VG iVm § 56 Abs. 2 BDG), weil ein inkriminiertes Verhalten zu dessen disziplinärer Vorwerfbarkeit einem Tatbestand des Katalogs von Dienstpflichten (§§ 43 ff BDG) unterstellt werden können muss. Die hier zur Anwendung gelangende Norm findet sich in § 56 Abs. 2 BDG als lex generalis zu Art. 126 B-VG.Der Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses war durch Paragraph 56, Absatz 2, BDG zu ergänzen (Artikel 126, B-VG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, BDG), weil ein inkriminiertes Verhalten zu dessen disziplinärer Vorwerfbarkeit einem Tatbestand des Katalogs von Dienstpflichten (Paragraphen 43, ff BDG) unterstellt werden können muss. Die hier zur Anwendung gelangende Norm findet sich in Paragraph 56, Absatz 2, BDG als lex generalis zu Artikel 126, B-VG.
Dokumentnummer
DOKRS_20000613_9_11_DOK_00_04