Norm
BDG §56 Abs2Schlagworte
Mitglied des Rechnungshofes, PrüfungsBea, Teilnahme an Leitung und Verwaltung eines Unternehmens, de facto Geschäftsführer, Nebenbeschäftigung, rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens der fahrlässigen KridaRechtssatz
Liegt eine im Sinne des § 56 Abs. 2 BDG unzulässige Nebenbeschäftigung vor, so hat der Beamte ihre Ausübung zu unterlassen; anderenfalls macht er sich disziplinär strafbar. Will der Beamte sicher gehen, dass es sich bei der von ihm ausgeübten Nebenbeschäftigung um keine verbotene handelt, so kann er einen Feststellungsbescheid der Dienstbehörde beantragen (§ 1 Abs. 1 Z 12 DVV); die Pflicht zur Unterlassung einer gemäß § 56 Abs. 2 BDG verbotenen Nebenbeschäftigung besteht jedoch unabhängig von einem solchen - nicht konstitutiven - Feststellungsbescheid.Liegt eine im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2, BDG unzulässige Nebenbeschäftigung vor, so hat der Beamte ihre Ausübung zu unterlassen; anderenfalls macht er sich disziplinär strafbar. Will der Beamte sicher gehen, dass es sich bei der von ihm ausgeübten Nebenbeschäftigung um keine verbotene handelt, so kann er einen Feststellungsbescheid der Dienstbehörde beantragen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, DVV); die Pflicht zur Unterlassung einer gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BDG verbotenen Nebenbeschäftigung besteht jedoch unabhängig von einem solchen - nicht konstitutiven - Feststellungsbescheid.
Fällt eine Nebenbeschäftigung unter die gemäß § 56 Abs. 2 BDG verbotenen Tätigkeiten, so ist damit über das Bestehen einer Meldepflicht gemäß § 56 Abs. 3 und 4 leg.cit. noch nichts ausgesagt; diese gilt - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - unabhängig davon, ob eine Unterlassungspflicht vorliegt oder nicht. Eine Meldung seiner Nebenbeschäftigung bei der Dienstbehörde entbindet den Beamten somit nicht von einer eigenständigen Prüfung, ob eine Unzulässigkeit der Nebenbeschäftigung im Sinne des Gesetzes vorliegt.Fällt eine Nebenbeschäftigung unter die gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BDG verbotenen Tätigkeiten, so ist damit über das Bestehen einer Meldepflicht gemäß Paragraph 56, Absatz 3 und 4 leg.cit. noch nichts ausgesagt; diese gilt - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - unabhängig davon, ob eine Unterlassungspflicht vorliegt oder nicht. Eine Meldung seiner Nebenbeschäftigung bei der Dienstbehörde entbindet den Beamten somit nicht von einer eigenständigen Prüfung, ob eine Unzulässigkeit der Nebenbeschäftigung im Sinne des Gesetzes vorliegt.
Spätestens mit der Zustellung des Dienstrechtsmandates wusste der Besch, dass die Ausübung seiner Nebenbeschäftigung von der Dienstbehörde nicht geduldet wird.
Die Kenntnis der rechtlichen Grundlagen der eigenen Dienststelle kann von einem Akademiker erwartet werden. Einem höheren Beamten des Rechnungshofes ist zumutbar, im Fall von Zweifeln an der Zulässigkeit seiner Nebenbeschäftigung vor deren Ausübung fundierte rechtliche Informationen einzuholen. Im Übrigen gehört die Kenntnis der verfassungsrechtlichen Unvereinbarkeitsregelung des Art. 126 B-VG zum Basiswissen eines Beamten des höheren Dienstes im Rechnungshof.Die Kenntnis der rechtlichen Grundlagen der eigenen Dienststelle kann von einem Akademiker erwartet werden. Einem höheren Beamten des Rechnungshofes ist zumutbar, im Fall von Zweifeln an der Zulässigkeit seiner Nebenbeschäftigung vor deren Ausübung fundierte rechtliche Informationen einzuholen. Im Übrigen gehört die Kenntnis der verfassungsrechtlichen Unvereinbarkeitsregelung des Artikel 126, B-VG zum Basiswissen eines Beamten des höheren Dienstes im Rechnungshof.
Bei der Beurteilung des jahrelangen und jedenfalls ab Zustellung des Dienstrechtsmandates bewussten Verstoßes gegen die verfassungsrechtliche Unvereinbarkeitsregelung des Art. 126 B-VG durch den Besch hat bereits allein dieses Verhalten des Besch dessen Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst bewirkt. Damit hat der Besch das Vertrauen, das der Dienstgeber in ihn gesetzt hat, zerstört, sodass nur mehr die Verhängung der Höchststrafe in Betracht kommen kann.Bei der Beurteilung des jahrelangen und jedenfalls ab Zustellung des Dienstrechtsmandates bewussten Verstoßes gegen die verfassungsrechtliche Unvereinbarkeitsregelung des Artikel 126, B-VG durch den Besch hat bereits allein dieses Verhalten des Besch dessen Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst bewirkt. Damit hat der Besch das Vertrauen, das der Dienstgeber in ihn gesetzt hat, zerstört, sodass nur mehr die Verhängung der Höchststrafe in Betracht kommen kann.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20000613_9_11_DOK_00_03