RS Dok 2000/6/14 35/7-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2000
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z2
BDG §93 Abs1
StGB §105

Schlagworte

ExekutivBea, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung, disziplinärer Überhang

Rechtssatz

Das vom Besch verwirklichte strafrechtliche Delikt betrifft den Kernbereich seiner Dienstpflichten als Exekutivbeamter (Schutz von Personen vor Delikten wie der Nötigung) und ist als schwer wiegender, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstführung des Besch schwer erschütternder Vorwurf zu werten, sodass mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße nicht das Auslangen gefunden werden kann.

DK: Geldbuße S 3.000,-- (Strafberufung d DA)

DOK: Geldstrafe S 11.000,--

Dokumentnummer

DOKRS_20000614_35_7_DOK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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