Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung, disziplinärer ÜberhangRechtssatz
Das vom Besch verwirklichte strafrechtliche Delikt betrifft den Kernbereich seiner Dienstpflichten als Exekutivbeamter (Schutz von Personen vor Delikten wie der Nötigung) und ist als schwer wiegender, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstführung des Besch schwer erschütternder Vorwurf zu werten, sodass mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße nicht das Auslangen gefunden werden kann.
DK: Geldbuße S 3.000,-- (Strafberufung d DA)
DOK: Geldstrafe S 11.000,--
Dokumentnummer
DOKRS_20000614_35_7_DOK_00_01