Norm
AVG §10Rechtssatz
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine allgemeine Vertretungsvollmacht dann, wenn nicht der Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist, die Zustellungsbevollmächtigung einschließt. Davon ausgehend müsste eine Einschränkung der Vollmacht dahingehend, dass diese keine Zustellungsbevollmächtigung einschließt, protokolliert werden, um nachträgliche Unsicherheiten auszuschließen. Dies ist im konkreten Fall nicht geschehen. Es ist daher den übereinstimmenden Aussagen des Besch sowie seines Verteidigers zu folgen, dass unumschränkte Vollmacht vorlag.
Dokumentnummer
DOKRS_20000619_48_9_DOK_00_02