RS Dok 2000/6/19 48/9-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2000
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Norm

AVG §10
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine allgemeine Vertretungsvollmacht dann, wenn nicht der Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist, die Zustellungsbevollmächtigung einschließt. Davon ausgehend müsste eine Einschränkung der Vollmacht dahingehend, dass diese keine Zustellungsbevollmächtigung einschließt, protokolliert werden, um nachträgliche Unsicherheiten auszuschließen. Dies ist im konkreten Fall nicht geschehen. Es ist daher den übereinstimmenden Aussagen des Besch sowie seines Verteidigers zu folgen, dass unumschränkte Vollmacht vorlag.

Dokumentnummer

DOKRS_20000619_48_9_DOK_00_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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