Rechtssatz
Nach dem sich aus § 46 AVG ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit und der Gleichwertigkeit aller Beweismittel ist auch die formlose behördliche Befragung von Personen zulässig (VwGH 1.12.1988, 88/09/0108). In Fällen, die nicht weiter strittig sind, kann sich die Behörde somit durchaus mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit solchen formlosen Befragungen zu begnügen (VwGH 15.10.1985, 85/04/0100; 31.1.1986, 85/18/0351). Dabei sind auch die an die Form der Einvernahme geknüpften unterschiedlichen Rechtsfolgen zu berücksichtigen. So trifft etwa den Zeugen eine durch Strafsanktion gesicherte Wahrheitspflicht (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren E 20,21 zu 48 AVG mwN).Nach dem sich aus Paragraph 46, AVG ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit und der Gleichwertigkeit aller Beweismittel ist auch die formlose behördliche Befragung von Personen zulässig (VwGH 1.12.1988, 88/09/0108). In Fällen, die nicht weiter strittig sind, kann sich die Behörde somit durchaus mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit solchen formlosen Befragungen zu begnügen (VwGH 15.10.1985, 85/04/0100; 31.1.1986, 85/18/0351). Dabei sind auch die an die Form der Einvernahme geknüpften unterschiedlichen Rechtsfolgen zu berücksichtigen. So trifft etwa den Zeugen eine durch Strafsanktion gesicherte Wahrheitspflicht (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren E 20,21 zu 48 AVG mwN).
Angebotene Beweise können nur dann von vornherein abgelehnt werden, wenn sie an sich nicht geeignet sind, über den Gegenstand einen Beweis zu liefern (VwGH 4.9.1996, 95/21/0857 ua). Kann aber der Sachlage nach nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die angebotenen Beweise zur Sachverhaltsermittlung geeignet wären, darf die Behörde von der Aufnahme dieser Beweise nicht Abstand nehmen (VwGH 23.4.1990, 90/19/0079). Dabei wird allerdings nicht verkannt, dass auch dem verfahrensökonomisch bedingten Gebot der Zweckmäßigkeit Rechnung getragen und eine Ausuferung des Beweisverfahrens wird vermieden werden müssen.
Durch das Ergebnis der erweiterten Beweisaufnahme durch die BerK ergab sich für die BerK eine wesentlich breitere Entscheidungsgrundlage als jene, die für die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde maßgeblich war. Letztlich hat die Abwägung dieser neu erbrachten Beweise für die Senatsmitglieder ein abgerundetes, freilich auch anderes Bild der Umstände des Verhaltens des BW sowie der Einschätzungs- und Erwartungshaltung seiner beruflichen und privaten Umwelt ergeben, als dies durch die erstinstanzliche Entscheidung gezeichnet war.
Dokumentnummer
BEKRS_20000619_133_97_BK_99_02