RS Vwgh 2004/9/10 2004/12/0123

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §15a Abs1 idF 2001/I/086;
BDG 1979 §15a Abs1 idF 2001/I/087;
B-VG Art140 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2004, G 27/04, G 45/04 und G 46/04, hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen bzw. auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes den § 15a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) idF der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters sprach er aus, dass § 15a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 idF des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, wieder in Kraft trete. Die belangte Behörde hat ihr gesamtes Verwaltungsverfahren - gestützt auf den Wortlaut der aufgehobenen Fassung des § 15a Abs. 1 leg. cit. - auf die Frage ausgerichtet, ob keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Ruhestandsversetzung sprechen. Damit unterblieb eine Prüfung, ob wichtige dienstliche Interessen für die Ruhestandsversetzung vorliegen. Auch der Beschwerdeführer brauchte sich mit letzterer Frage vorbringensmäßig nicht zu beschäftigen. Damit fehlt es dem angefochtenen Bescheid, der auf den wichtige dienstliche Interessen als positive Entscheidungsvoraussetzungen normierenden § 15a Abs. 1 BDG 1979 idF des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, nicht gestützt werden kann, an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Er war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120123.X01

Im RIS seit

21.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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