RS Dok 2000/7/5 19/8-BK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2000
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Schlagworte

Einleitungsbeschluss, Prüfung von Einstellungsgründen, Ermittlungsverfahren, ergänzende Erhebungen, Parteiengehör

Rechtssatz

Mit dem angef EinlBeschl wird dem BW angelastet, im Rahmen eines bestimmten dienstlichen Projektes personenbezogene Daten von Lehrern ohne deren Zustimmung einem unbekannten Personenkreis zugänglich gemacht zu haben und dadurch gegen die Dienstpflichten der §§ 43 Abs. 1 und 46 Abs. 1 BDG verstoßen zu haben.Mit dem angef EinlBeschl wird dem BW angelastet, im Rahmen eines bestimmten dienstlichen Projektes personenbezogene Daten von Lehrern ohne deren Zustimmung einem unbekannten Personenkreis zugänglich gemacht zu haben und dadurch gegen die Dienstpflichten der Paragraphen 43, Absatz eins und 46 Absatz eins, BDG verstoßen zu haben.

Der EinlBeschl geht auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 118 Abs. 1 BDG 1979, besonders auf jene der Ziffer 4 leg.cit., nicht ein. Er setzt das Fehlen dieser voraus, obwohl der BW schon vor längerer Zeit seine DBeh ausdrücklich um Stellungnahme ersucht hatte, wie er mit dem Projekt fortfahren solle. Er bat den gegen ihn erhobenen Vorwurf, das DSG verletzt zu haben, rechtlich zu prüfen und ihm entsprechende Weisungen zu erteilen. Dem Anschein nach ging die Behörde noch lange nach Bekanntwerden der Vorwürfe von der rechtlichen Unbedenklichkeit, insbesondere auch der Einbeziehung dieses Projektes in die Reifeprüfung aus. Damit brachte sie zum Ausdruck, dass sie aufgrund der gegen den BW erhobenen Vorwürfe keinen Anlass zum Tätigwerden sah. Seitens der zuständigen Landesschulinspektorin wurde das Projekt ausdrücklich befürwortet und keine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen erkannt. Wenn die Schulbehörde selbst drei Monate nach Kenntnis der für eine Verletzung des Datenschutzrechtes sprechenden Vorwürfe noch von der Unbedenklichkeit des Projektes ausgegangen ist, kann dieser Umstand auf die Beurteilung des Verschuldensgrades des BW nicht ohne Einfluss bleiben. Was eine mit einem juristischen Dienst ausgestattete Behörde nicht erkennen kann, wird man auch einem rechtlich wenig ausgebildeten Lehrer kaum zumuten können.Der EinlBeschl geht auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979, besonders auf jene der Ziffer 4 leg.cit., nicht ein. Er setzt das Fehlen dieser voraus, obwohl der BW schon vor längerer Zeit seine DBeh ausdrücklich um Stellungnahme ersucht hatte, wie er mit dem Projekt fortfahren solle. Er bat den gegen ihn erhobenen Vorwurf, das DSG verletzt zu haben, rechtlich zu prüfen und ihm entsprechende Weisungen zu erteilen. Dem Anschein nach ging die Behörde noch lange nach Bekanntwerden der Vorwürfe von der rechtlichen Unbedenklichkeit, insbesondere auch der Einbeziehung dieses Projektes in die Reifeprüfung aus. Damit brachte sie zum Ausdruck, dass sie aufgrund der gegen den BW erhobenen Vorwürfe keinen Anlass zum Tätigwerden sah. Seitens der zuständigen Landesschulinspektorin wurde das Projekt ausdrücklich befürwortet und keine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen erkannt. Wenn die Schulbehörde selbst drei Monate nach Kenntnis der für eine Verletzung des Datenschutzrechtes sprechenden Vorwürfe noch von der Unbedenklichkeit des Projektes ausgegangen ist, kann dieser Umstand auf die Beurteilung des Verschuldensgrades des BW nicht ohne Einfluss bleiben. Was eine mit einem juristischen Dienst ausgestattete Behörde nicht erkennen kann, wird man auch einem rechtlich wenig ausgebildeten Lehrer kaum zumuten können.

Die im angef EinlBeschl angeführten Bescheide der Datenschutzkommission, in denen ausgesprochen worden war, dass die Dienstbehörde durch die genannte Schule gegenüber zwei Lehrern das Grundrecht auf Datenschutz verletzt habe, müssen für die handelnden Organe der DBeh nicht zwangsläufig disziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehen. Hat der BW im Zusammenhang mit der Abwicklung des Reifeprüfungsprojektes die sich auf das DSG beziehende Rechtslage falsch eingeschätzt und ist ihm diese Fehleinschätzung aufgrund der Umstände des Falls nicht oder nur in einem geringen Ausmaß zum Vorwurf zu machen, liegt entweder gar kein schuldhaftes Verhalten vor oder es kann nur eine geringe Schuldhaftigkeit gegeben sein. Beides ist im Hinblick auf § 118 Abs. 1 BDG von Relevanz. Soweit für die BerK nachvollziehbar, sind das Wissen und das Verhalten der Dienstbehörde (positives Feedback zum Projekt), aber auch die von den Beteiligten unternommenen Versuche, sich zeitgerecht rechtskundig zu machen, schuldvermindernd.Die im angef EinlBeschl angeführten Bescheide der Datenschutzkommission, in denen ausgesprochen worden war, dass die Dienstbehörde durch die genannte Schule gegenüber zwei Lehrern das Grundrecht auf Datenschutz verletzt habe, müssen für die handelnden Organe der DBeh nicht zwangsläufig disziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehen. Hat der BW im Zusammenhang mit der Abwicklung des Reifeprüfungsprojektes die sich auf das DSG beziehende Rechtslage falsch eingeschätzt und ist ihm diese Fehleinschätzung aufgrund der Umstände des Falls nicht oder nur in einem geringen Ausmaß zum Vorwurf zu machen, liegt entweder gar kein schuldhaftes Verhalten vor oder es kann nur eine geringe Schuldhaftigkeit gegeben sein. Beides ist im Hinblick auf Paragraph 118, Absatz eins, BDG von Relevanz. Soweit für die BerK nachvollziehbar, sind das Wissen und das Verhalten der Dienstbehörde (positives Feedback zum Projekt), aber auch die von den Beteiligten unternommenen Versuche, sich zeitgerecht rechtskundig zu machen, schuldvermindernd.

Weiters wurde der BW in seinem Recht dadurch verletzt, dass ihm zu den Bescheiden der Datenschutzkommission sowie zu den ergänzenden Ermittlungen der DBeh kein Parteiengehör gegeben wurde. Das Gestatten der Einsicht während einer Vernehmung genügt nicht, weil dem Beschuldigten Zeit gegeben werden muss, sich mit dem Inhalt des Dokumentes auseinanderzusetzen, um sich innerhalb angemessener Frist dazu äußern zu können.

Die Behebung der hier dargelegten Verfahrensmängel durch die BerK wäre grundsätzlich zulässig; die Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit sowie der größeren Sachverhaltsnähe sprechen jedoch dafür, die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die zuständige DK zurückzuverweisen.

Dokumentnummer

BEKRS_20000705_19_8_BK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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