Norm
BDG §38 Abs2Schlagworte
Schulwart, strafgerichtliche Verurteilung wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Unmündigen, Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse, funktionierender SchulbetriebRechtssatz
Der angefochtene Versetzungsbescheid stützt sich weder auf den verschuldensabhängigen Tatbestand des § 38 Abs. 3 Z 4 BDG, noch auf die strafgerichtliche Verurteilung des BW wegen § 209 StGB (gleichgeschlechtliche Unzucht mit Unmündigen) oder eine dienstliche Verfehlung des BW, sondern auf den glaubhaft dargelegten Sachverhalt, dass das Bekanntwerden des zu Grunde liegenden Umstandes (nämlich eines schwerwiegenden Deliktes gegen einen Jugendlichen, das verständlicherweise im schulischen Bereich zu Bedenken Anlass geben kann) Eltern zu der Überlegung veranlasst hat, von einer Schüleranmeldung bei der genannten Schule im Falle der weiteren Tätigkeit des BW an dieser Schule Abstand zu nehmen. Es gehört durchaus zu den Obliegenheiten von Schulsekretärinnen, Schüleranmeldungen und diesbezügliche Anfragen von Eltern entgegenzunehmen. Die Form der Niederschriften gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit des darin mitgeteilten Sachverhaltes zu zweifeln.Der angefochtene Versetzungsbescheid stützt sich weder auf den verschuldensabhängigen Tatbestand des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4, BDG, noch auf die strafgerichtliche Verurteilung des BW wegen Paragraph 209, StGB (gleichgeschlechtliche Unzucht mit Unmündigen) oder eine dienstliche Verfehlung des BW, sondern auf den glaubhaft dargelegten Sachverhalt, dass das Bekanntwerden des zu Grunde liegenden Umstandes (nämlich eines schwerwiegenden Deliktes gegen einen Jugendlichen, das verständlicherweise im schulischen Bereich zu Bedenken Anlass geben kann) Eltern zu der Überlegung veranlasst hat, von einer Schüleranmeldung bei der genannten Schule im Falle der weiteren Tätigkeit des BW an dieser Schule Abstand zu nehmen. Es gehört durchaus zu den Obliegenheiten von Schulsekretärinnen, Schüleranmeldungen und diesbezügliche Anfragen von Eltern entgegenzunehmen. Die Form der Niederschriften gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit des darin mitgeteilten Sachverhaltes zu zweifeln.
Im Versetzungsverfahren spielt die Frage des Verschuldens nur eine untergeordnete Rolle, im Zentrum stehen die Interessen des Dienstbetriebes. Eine allfällige Versetzung eines Beamten ist daher nicht als Strafe (zusätzlich zu den im Disziplinarrecht vorgesehenen Sanktionen) zu sehen, sondern als eine objektiv notwendige Maßnahme zur Sicherstellung eines funktionierenden öffentlichen Dienstes. Für eine Versetzung genügt das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses (vgl. zB VwGH 14.9.1994, 94/12/0127), das ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen ist, inwieweit der Beamte oder eine andere Person dieses schuldhaft herbeigeführt hat.Im Versetzungsverfahren spielt die Frage des Verschuldens nur eine untergeordnete Rolle, im Zentrum stehen die Interessen des Dienstbetriebes. Eine allfällige Versetzung eines Beamten ist daher nicht als Strafe (zusätzlich zu den im Disziplinarrecht vorgesehenen Sanktionen) zu sehen, sondern als eine objektiv notwendige Maßnahme zur Sicherstellung eines funktionierenden öffentlichen Dienstes. Für eine Versetzung genügt das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses vergleiche zB VwGH 14.9.1994, 94/12/0127), das ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen ist, inwieweit der Beamte oder eine andere Person dieses schuldhaft herbeigeführt hat.
Wenn der BW auch das Bekanntwerden der erwähnten Umstände nicht zu vertreten hat (iSd § 38 Abs. 7 BDG), ist das Vertrauen der Elternschaft für die Interessen der Schule, die ihre öffentlichen Dienstleistungen vor allem regional anbietet und dabei naturgemäß in Konkurrenz zu anderen Schulen tritt, von großer Bedeutung. Die Versetzung an eine andere Schule am selben Dienstort erscheint einerseits als eine geeignete Maßnahme, um die öffentliche Diskussion über die Vorfälle zu beruhigen und die betroffene Schule davon zu entlasten, trägt aber andererseits den Interessen des BW iSd § 38 Abs. 4 BDG ausreichend Rechnung. Die Stadt XY mit ihren zahlreichen Schulstandorten ist groß genug, um eine gewisse Anonymität des BW an der neuen Schule zu ermöglichen; eine Versetzung an einen anderen Dienstort, die wesentlich nachteiliger für den BW gewesen wäre, konnte so vermieden werden. Abweisung.Wenn der BW auch das Bekanntwerden der erwähnten Umstände nicht zu vertreten hat (iSd Paragraph 38, Absatz 7, BDG), ist das Vertrauen der Elternschaft für die Interessen der Schule, die ihre öffentlichen Dienstleistungen vor allem regional anbietet und dabei naturgemäß in Konkurrenz zu anderen Schulen tritt, von großer Bedeutung. Die Versetzung an eine andere Schule am selben Dienstort erscheint einerseits als eine geeignete Maßnahme, um die öffentliche Diskussion über die Vorfälle zu beruhigen und die betroffene Schule davon zu entlasten, trägt aber andererseits den Interessen des BW iSd Paragraph 38, Absatz 4, BDG ausreichend Rechnung. Die Stadt XY mit ihren zahlreichen Schulstandorten ist groß genug, um eine gewisse Anonymität des BW an der neuen Schule zu ermöglichen; eine Versetzung an einen anderen Dienstort, die wesentlich nachteiliger für den BW gewesen wäre, konnte so vermieden werden. Abweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20000710_29_11_BK_00_01