Norm
AVG §38Schlagworte
qualifizierte Verwendungsänderung, Feststellungsbescheid auf Antrag des Beamten, anhängiges Beschwerdeverfahren beim VfGH, Aussetzung des Verfahrens vor der BerKRechtssatz
Nach stRsp der GH des öff Rechtes und auch der BerK besteht dann, wenn eine Verwendungsänderung anders als durch Bescheid angeordnet wurde und der betreffende Beamte der Meinung ist, dass diese Verwendungsänderung einer Versetzung gleichkommt und daher mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, die Möglichkeit, die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu beantragen. Unter Bedachtnahme auf diese Kriterien wäre die BerK iSd zitierten Rsp zur Erledigung der Berufung zuständig.
Der Bescheid der belangten Behörde spricht über einen Feststellungsantrag zur Frage des Vorliegens einer einer Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung ab.
Da der BW gegen den bekämpften Bescheid auch Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG eingebracht hat, entspricht es gemäß § 38 AVG der Verfahrensökonomie, die Erledigung dieses Verfahrens abzuwarten, weil die zitierte Rsp der BerK noch nicht Gegenstand einer Beurteilung durch den VfGH war und im Falle der Bejahung dieser Rsp durch den VfGH dieser vom Beschwerdeführer "verfrüht" angerufen worden wäre.Da der BW gegen den bekämpften Bescheid auch Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG eingebracht hat, entspricht es gemäß Paragraph 38, AVG der Verfahrensökonomie, die Erledigung dieses Verfahrens abzuwarten, weil die zitierte Rsp der BerK noch nicht Gegenstand einer Beurteilung durch den VfGH war und im Falle der Bejahung dieser Rsp durch den VfGH dieser vom Beschwerdeführer "verfrüht" angerufen worden wäre.
Dokumentnummer
BEKRS_20001207_79_13_BK_00_01