RS Dok 2000/7/18 53/6-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2000
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §44 Abs1
BDG §92 Abs1 Z3
BDG §95 Abs1
StGB §310 Abs1
  1. StGB § 310 heute
  2. StGB § 310 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. StGB § 310 gültig von 30.12.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. StGB § 310 gültig von 01.10.1998 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 310 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1997
  6. StGB § 310 gültig von 15.09.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1993
  7. StGB § 310 gültig von 01.01.1975 bis 14.09.1993

Schlagworte

ExekutivBea, unberechtigte Abfragen aus dem Kraftfahrzeugzentralregister des EKIS für private Zwecke, strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses, disziplinärer Überhang

Rechtssatz

Abgesehen von den im Spruch des Strafurteils genannten zumindest 11 Fällen von unberechtigten Abfragen aus dem Kraftfahrzeugzentralregister, die letztlich der Akquirierung von neuen Versicherungsnehmern dienen sollten, hat der Besch in weiteren insgesamt 40 Fällen Abfragen für rein private Zwecke getätigt und diese zur Erleichterung seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Versicherungsvertreter auch verwertet.

Er hat damit gegen seine ihm auferlegten Dienstpflichten in schwer wiegender Weise verstoßen. Die Bedeutung der Tat ist im vorliegenden Verfahren nicht aus strafrechtlicher, sondern aus disziplinärer Sicht zu beurteilen. Die Dienstpflichtverletzung des Besch erschöpft sich somit nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes. Den im Strafurteil enthaltenen Ausführungen, dass die gerade in jüngster Zeit erweiterte Möglichkeit der Sicherheitsbehörden, personenbezogene Daten zu sammeln und zu verwerten, der Effektuierung von Kontrollen ebenso wie der entschiedenen Repression von Missbräuchen bedarf, stimmt die DOK vollinhaltlich zu. Gerade in Zeiten erhöhter Wachsamkeit und Sensibilität der Öffentlichkeit in Bezug auf die Ermittlung und den Gebrauch personenbezogener Daten, insbesondere im Hinblick auf der Allgemeinheit nicht zugängliche, geschützte Dateien, wie das EKIS, musste dem Besch bewusst sein, dass er mit seiner Vorgangsweise durch die Außerachtlassung der ihm durch interne Erlässe aufgetragenen und zumutbaren Diligenz bei der Ermittlung personenbezogener Daten in schwer wiegender Weise gegen seine Dienstpflichten verstieß. Da es sich bei den verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen keinesfalls um Bagatelldelikte handelt, sollen die disziplinarrechtlichen Folgen einer solchen Vorgangsweise sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen spürbar sein.

DK: Geldstrafe 1 MB (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20000718_53_6_DOK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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