RS Dok 2000/7/25 46/7-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2000
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Norm

AVG §66 Abs2
BDG §123 Abs1
PVG §28
PVG §41
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Personalvertreter, Einleitung eines Disziplinarverfahrens, Zustimmung des Dienststellenausschusses

Rechtssatz

Die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen ein Ausschussmitglied beruht schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 PVG nicht auf freiem Ermessen des Dienststellenausschusses; vielmehr stellt die gesetzliche Regelung auf die Lösung der Vorfrage ab, ob das Ausschussmitglied in Erfüllung der mit seiner Position verbundenen Aufgaben vorging.Die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen ein Ausschussmitglied beruht schon nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, PVG nicht auf freiem Ermessen des Dienststellenausschusses; vielmehr stellt die gesetzliche Regelung auf die Lösung der Vorfrage ab, ob das Ausschussmitglied in Erfüllung der mit seiner Position verbundenen Aufgaben vorging.

Ein Beamter, der seine dienstlichen Aufgaben nicht pflichtgemäß besorgt oder Weisungen nicht befolgt, handelt in diesem Bereich nicht in Ausübung der Funktion. Im vorliegenden Fall hat der Dienststellenausschuss die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des Besch zu Unrecht verweigert. Seine Entscheidung widerspricht der ausdrücklichen Bestimmung des § 28 Abs. 2 PVG, wonach dann, wenn (die Äußerungen oder) Handlungen eines Ausschussmitgliedes nicht in Ausübung seiner Funktion erfolgt sind, die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung erteilt werden muss.Ein Beamter, der seine dienstlichen Aufgaben nicht pflichtgemäß besorgt oder Weisungen nicht befolgt, handelt in diesem Bereich nicht in Ausübung der Funktion. Im vorliegenden Fall hat der Dienststellenausschuss die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des Besch zu Unrecht verweigert. Seine Entscheidung widerspricht der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, PVG, wonach dann, wenn (die Äußerungen oder) Handlungen eines Ausschussmitgliedes nicht in Ausübung seiner Funktion erfolgt sind, die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung erteilt werden muss.

Organ der Aufsicht über den Dienststellenausschuss ist die PVAK. Sie ist auch für die allfällige Aufhebung von gesetzwidrigen Beschlüssen des Personalvertretungsausschusses zuständig. Gemäß § 41 PVG hat die Kommission von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, zu entscheiden. Im Sinne der herrschenden Spruchpraxis ist der Kreis der Antragsberechtigten, die zur Geltendmachung der Rechtsverletzung durch Organe der Personalvertretung legitimiert sind, im Sinne der Wahrung eines rechtstreuen Vorgehens durch diese Organe zumindest nicht in restriktiver Interpretation des § 41 Abs. 1 erster Satz PVG einzugrenzen. Auch die DK ist sohin gemäß dieser Gesetzesstelle antragsberechtigt. Ihr obliegt es, das Verfahren erster Instanz fehlerfrei abzuschließen.Organ der Aufsicht über den Dienststellenausschuss ist die PVAK. Sie ist auch für die allfällige Aufhebung von gesetzwidrigen Beschlüssen des Personalvertretungsausschusses zuständig. Gemäß Paragraph 41, PVG hat die Kommission von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, zu entscheiden. Im Sinne der herrschenden Spruchpraxis ist der Kreis der Antragsberechtigten, die zur Geltendmachung der Rechtsverletzung durch Organe der Personalvertretung legitimiert sind, im Sinne der Wahrung eines rechtstreuen Vorgehens durch diese Organe zumindest nicht in restriktiver Interpretation des Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz PVG einzugrenzen. Auch die DK ist sohin gemäß dieser Gesetzesstelle antragsberechtigt. Ihr obliegt es, das Verfahren erster Instanz fehlerfrei abzuschließen.

Die DK wird also die PVAK mit der Verweigerung der Zustimmung zur Verfolgung des Disziplinarbeschuldigten durch den Dienststellenausschuss zu befassen und sodann die Sache selbst im Sinne einer Ergänzung der Beweisaufnahme nochmals zu verhandeln haben.

DK: Freispruch (Ber d DA)

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20000725_46_7_DOK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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