Norm
AVG §66 Abs2Schlagworte
Personalvertreter, Einleitung eines Disziplinarverfahrens, Zustimmung des DienststellenausschussesRechtssatz
Die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen ein Ausschussmitglied beruht schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 PVG nicht auf freiem Ermessen des Dienststellenausschusses; vielmehr stellt die gesetzliche Regelung auf die Lösung der Vorfrage ab, ob das Ausschussmitglied in Erfüllung der mit seiner Position verbundenen Aufgaben vorging.Die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen ein Ausschussmitglied beruht schon nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, PVG nicht auf freiem Ermessen des Dienststellenausschusses; vielmehr stellt die gesetzliche Regelung auf die Lösung der Vorfrage ab, ob das Ausschussmitglied in Erfüllung der mit seiner Position verbundenen Aufgaben vorging.
Ein Beamter, der seine dienstlichen Aufgaben nicht pflichtgemäß besorgt oder Weisungen nicht befolgt, handelt in diesem Bereich nicht in Ausübung der Funktion. Im vorliegenden Fall hat der Dienststellenausschuss die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des Besch zu Unrecht verweigert. Seine Entscheidung widerspricht der ausdrücklichen Bestimmung des § 28 Abs. 2 PVG, wonach dann, wenn (die Äußerungen oder) Handlungen eines Ausschussmitgliedes nicht in Ausübung seiner Funktion erfolgt sind, die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung erteilt werden muss.Ein Beamter, der seine dienstlichen Aufgaben nicht pflichtgemäß besorgt oder Weisungen nicht befolgt, handelt in diesem Bereich nicht in Ausübung der Funktion. Im vorliegenden Fall hat der Dienststellenausschuss die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des Besch zu Unrecht verweigert. Seine Entscheidung widerspricht der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, PVG, wonach dann, wenn (die Äußerungen oder) Handlungen eines Ausschussmitgliedes nicht in Ausübung seiner Funktion erfolgt sind, die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung erteilt werden muss.
Organ der Aufsicht über den Dienststellenausschuss ist die PVAK. Sie ist auch für die allfällige Aufhebung von gesetzwidrigen Beschlüssen des Personalvertretungsausschusses zuständig. Gemäß § 41 PVG hat die Kommission von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, zu entscheiden. Im Sinne der herrschenden Spruchpraxis ist der Kreis der Antragsberechtigten, die zur Geltendmachung der Rechtsverletzung durch Organe der Personalvertretung legitimiert sind, im Sinne der Wahrung eines rechtstreuen Vorgehens durch diese Organe zumindest nicht in restriktiver Interpretation des § 41 Abs. 1 erster Satz PVG einzugrenzen. Auch die DK ist sohin gemäß dieser Gesetzesstelle antragsberechtigt. Ihr obliegt es, das Verfahren erster Instanz fehlerfrei abzuschließen.Organ der Aufsicht über den Dienststellenausschuss ist die PVAK. Sie ist auch für die allfällige Aufhebung von gesetzwidrigen Beschlüssen des Personalvertretungsausschusses zuständig. Gemäß Paragraph 41, PVG hat die Kommission von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, zu entscheiden. Im Sinne der herrschenden Spruchpraxis ist der Kreis der Antragsberechtigten, die zur Geltendmachung der Rechtsverletzung durch Organe der Personalvertretung legitimiert sind, im Sinne der Wahrung eines rechtstreuen Vorgehens durch diese Organe zumindest nicht in restriktiver Interpretation des Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz PVG einzugrenzen. Auch die DK ist sohin gemäß dieser Gesetzesstelle antragsberechtigt. Ihr obliegt es, das Verfahren erster Instanz fehlerfrei abzuschließen.
Die DK wird also die PVAK mit der Verweigerung der Zustimmung zur Verfolgung des Disziplinarbeschuldigten durch den Dienststellenausschuss zu befassen und sodann die Sache selbst im Sinne einer Ergänzung der Beweisaufnahme nochmals zu verhandeln haben.
DK: Freispruch (Ber d DA)
DOK: Zurückverweisung
Dokumentnummer
DOKRS_20000725_46_7_DOK_00_01