Norm
BDG §38 Abs2Schlagworte
Dienstauftrag, Zuweisung einer Funktion in niedrigerer Funktionsgruppe, förmliches Versetzungsverfahren, Erledigung mit BescheidRechtssatz
Auch wenn in gegenständlicher Rechtssache keiner der demonstrativ aufgezählten Fälle des § 38 Abs. 3 BDG zutrifft, kann in Anlehnung an die Judikatur des VwGH die Berichtigung eines Fehlers, der der Dienstbehörde 1. Instanz bei der Besetzung von Planstellen unterläuft, ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinn des § 38 BDG darstellen.Auch wenn in gegenständlicher Rechtssache keiner der demonstrativ aufgezählten Fälle des Paragraph 38, Absatz 3, BDG zutrifft, kann in Anlehnung an die Judikatur des VwGH die Berichtigung eines Fehlers, der der Dienstbehörde 1. Instanz bei der Besetzung von Planstellen unterläuft, ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinn des Paragraph 38, BDG darstellen.
Das vom Gesetzgeber aufgestellte Erfordernis des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses verpflichtet die entscheidende Behörde, in einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren jene Tatsachen objektiv festzustellen, die den Schluss rechtfertigen, die Tatbestandsvoraussetzung nach § 38 Abs. 2 BDG sei erfüllt, weil nur auf diese Weise der Schutz des Beamten gegen unkontrollierte subjektive Meinungen seiner Vorgesetzten, Kollegen aber auch Mitarbeiter sichergestellt ist (VwGH 24.11.1995, 92/12/0130; BerK 30.6.1998, GZ 7/10-BK/98).Das vom Gesetzgeber aufgestellte Erfordernis des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses verpflichtet die entscheidende Behörde, in einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren jene Tatsachen objektiv festzustellen, die den Schluss rechtfertigen, die Tatbestandsvoraussetzung nach Paragraph 38, Absatz 2, BDG sei erfüllt, weil nur auf diese Weise der Schutz des Beamten gegen unkontrollierte subjektive Meinungen seiner Vorgesetzten, Kollegen aber auch Mitarbeiter sichergestellt ist (VwGH 24.11.1995, 92/12/0130; BerK 30.6.1998, GZ 7/10-BK/98).
Durch § 38 Abs. 6 BDG wird dem Beamten die Möglichkeit eingeräumt, noch vor der Entscheidung über seine in Aussicht genommene Versetzung alle gegen diese Maßnahme sprechenden dienstlichen und persönlichen Einwände geltend zu machen. Auch eine einer Versetzung gleichzuhaltende, von Amts wegen in Aussicht genommene qualifizierte Verwendungsänderung darf nur nach vorheriger schriftlicher Verständigung des Beamten mit Bescheid aus wichtigen dienstlichen Interessen verfügt werden (GERM, Der Schutz vor Versetzungen und bestimmten Verwendungsänderungen im Dienstrecht der Bundesbeamten, ÖJZ 1995,S 51ff)Durch Paragraph 38, Absatz 6, BDG wird dem Beamten die Möglichkeit eingeräumt, noch vor der Entscheidung über seine in Aussicht genommene Versetzung alle gegen diese Maßnahme sprechenden dienstlichen und persönlichen Einwände geltend zu machen. Auch eine einer Versetzung gleichzuhaltende, von Amts wegen in Aussicht genommene qualifizierte Verwendungsänderung darf nur nach vorheriger schriftlicher Verständigung des Beamten mit Bescheid aus wichtigen dienstlichen Interessen verfügt werden (GERM, Der Schutz vor Versetzungen und bestimmten Verwendungsänderungen im Dienstrecht der Bundesbeamten, ÖJZ 1995,S 51ff)
Von der Dienstbehörde 1. Instanz wurde nicht einmal in Ansätzen das - unzweifelhafte - Vorliegen einer qualifizierten Verwendungsänderung in Erwägung gezogen; es wurden daher die verpflichtend vorgeschriebenen Verfahrensschritte und Sachverhaltswürdigungen nicht vorgenommen. Die Durchführung eines erstinstanzlichen Verfahrens mit Erlassung eines Bescheides, der über die qualifizierte Verwendungsänderung und das Vorliegen des wichtigen dienstlichen Interesses abspricht, ist daher unumgänglich. Aufhebung und Zurückverweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20000726_56_8_BK_00_02