Norm
BDG §109 Abs3Schlagworte
Disziplinaranzeige, Zustellung an Beschuldigten, Parteiengehör, Verletzung ist wesentlicher VerfahrensmangelRechtssatz
Die DK hat ihre Entscheidung ausschließlich aufgrund der DiszAnz (ohne weitere Ermittlungen) getroffen. Da bei Vermeidung des geltend gemachten Verfahrensmangels (Zustellung der DiszAnz) nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie aufgrund der Stellungnahme des BW und der von ihm angebotenen Beweise eigene Ermittlungen durchgeführt hätte und aufgrund deren Ergebnisse, zu einer für den BW günstigeren Entscheidung hätte kommen können, ist dieser Verfahrensmangel als so wesentlich zu beurteilen, dass er zur Aufhebung des angefochtenen B führen musste.
Der angefochtene B war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu beheben. Diese Behebung bedeutet aber keine Einstellung des Verfahrens, sondern soll der Erstbehörde ermöglichen, nach Beseitigung der aufgezeigten Mängel eine neue Entscheidung zu fällen.Der angefochtene B war daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben. Diese Behebung bedeutet aber keine Einstellung des Verfahrens, sondern soll der Erstbehörde ermöglichen, nach Beseitigung der aufgezeigten Mängel eine neue Entscheidung zu fällen.
Dokumentnummer
BEKRS_20000801_59_8_BK_00_02