Norm
BDG §38 Abs2Rechtssatz
Im öffentlichen Recht ist jeder Fall für sich an Hand des Gesetzes zu lösen und haben Vergleichsüberlegungen keine entscheidende Bedeutung. Anders betrachtet: aus dem Umstand eines allenfalls rechtswidrigen Vorgehens der Behörde in anderen Fällen kann kein Recht des BW abgeleitet werden (siehe bspw. VwGH 4.3.1981/VwSlg. 10.390/A, oder VfSlg. 6992, 9604 uva).
Dokumentnummer
BEKRS_20000801_40_7_BK_00_04