Norm
BDG §38 Abs3 Z1Schlagworte
Auflösung des Arbeitsplatzes, Versetzung an anderen Dienstort, persönliche und familiäre Verhältnisse des Beamten, Fürsorgepflicht des Dienstgebers, die für den Beamten schonendste VarianteRechtssatz
An der Abberufung des BW von dem von ihm zuletzt innegehabten Arbeitsplatz bestand im Hinblick auf vorgenommene im Zusammenhang mit technischen Entwicklungen stehenden Organisationsmaßnahmen zweifellos ein wichtiges dienstliches Interesse. Ein solches wichtiges dienstliches Interesse rechtfertigt aber nicht jede Versetzung. Die Dienstbehörde ist vielmehr verpflichtet, von mehreren Möglichkeiten einer Versetzung die für den Beamten schonendste zu wählen. (vgl. in diesem Sinne Bescheid der BerK 17.4.1998, GZ 15/10-BK/98).An der Abberufung des BW von dem von ihm zuletzt innegehabten Arbeitsplatz bestand im Hinblick auf vorgenommene im Zusammenhang mit technischen Entwicklungen stehenden Organisationsmaßnahmen zweifellos ein wichtiges dienstliches Interesse. Ein solches wichtiges dienstliches Interesse rechtfertigt aber nicht jede Versetzung. Die Dienstbehörde ist vielmehr verpflichtet, von mehreren Möglichkeiten einer Versetzung die für den Beamten schonendste zu wählen. vergleiche in diesem Sinne Bescheid der BerK 17.4.1998, GZ 15/10-BK/98).
Die Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse des BW (behindertes Kind) machen zwar seine Versetzung nicht schlechthin unmöglich, die Beh wäre aber - auch im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht - dazu verhalten gewesen, von mehreren Möglichkeiten einer Versetzung die für den Beamten schonendste zu wählen. Gerade wenn für den BW kein neuer gleichwertiger Arbeitsplatz in der Nähe seines Wohnortes gefunden werden kann, wäre zu prüfen gewesen, ob nicht zur Vermeidung einer familienfeindlichen und kostenintensiven unzumutbaren längeren Anreise nicht doch im Nahbereich der bisherigen Dienststelle des BW eine ihm im Hinblick auf die besonderen familiären Verhältnisse zumutbare Tätigkeit zugewiesen werden kann. Da dies weitere Erhebungen unter Beiziehung des BW und verschiedener weiterer Stellen - am besten in Form einer mündlichen Verhandlung - voraussetzt, war der bekämpfte Bescheid gem. § 66 Abs. 2 AVG zu beheben.Die Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse des BW (behindertes Kind) machen zwar seine Versetzung nicht schlechthin unmöglich, die Beh wäre aber - auch im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht - dazu verhalten gewesen, von mehreren Möglichkeiten einer Versetzung die für den Beamten schonendste zu wählen. Gerade wenn für den BW kein neuer gleichwertiger Arbeitsplatz in der Nähe seines Wohnortes gefunden werden kann, wäre zu prüfen gewesen, ob nicht zur Vermeidung einer familienfeindlichen und kostenintensiven unzumutbaren längeren Anreise nicht doch im Nahbereich der bisherigen Dienststelle des BW eine ihm im Hinblick auf die besonderen familiären Verhältnisse zumutbare Tätigkeit zugewiesen werden kann. Da dies weitere Erhebungen unter Beiziehung des BW und verschiedener weiterer Stellen - am besten in Form einer mündlichen Verhandlung - voraussetzt, war der bekämpfte Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben.
Dokumentnummer
BEKRS_20000803_39_7_BK_00_01