Norm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Gegen eine Berufungsentscheidung der DOK ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht statthaft, sodass gemäß § 66 Abs. 4 erster Satz AVG iVm § 105 BDG mit Zurückweisung des Einspruches als unzulässig vorzugehen war.Gegen eine Berufungsentscheidung der DOK ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht statthaft, sodass gemäß Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG mit Zurückweisung des Einspruches als unzulässig vorzugehen war.
Dokumentnummer
DOKRS_20000829_15_10_DOK_00_01