Schlagworte
Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse, Abberufung von Leitungsfunktion, Begründung, bestimmter Sachverhalt, rechtliche Subsumtion)Rechtssatz
Im angefochtenen Bescheid wurde nicht dargelegt, wieso der BW in seiner bisherigen Funktion überfordert sei. Dieser Umstand wiegt umso schwerer, als in Stellungnahmen des Dienststellenleiters des BW ausdrücklich festgehalten wurde, dass der BW zu den erfahrensten Mitarbeitern zählt, mit den vorgeschriebenen Amtsprüfungen ausgestattet und bis dato seine Aufgaben hervorragend erfüllt habe; seitens der Leitung sei auch keine Organisationsänderung beantragt bzw. beabsichtigt. Die DBeh hat sich im angefochtenen Bescheid damit in keiner Weise auseinander gesetzt.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides, dass der derzeitige Ausbildungsleiter die mit dem Arbeitsplatz des BW verbundenen Aufgaben bereits seit längerem zur Zufriedenheit der Belegschaft und des Leiters de facto ausübe, vermögen ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des BW nicht zu rechtfertigen.
Dem angefochtenen Bescheid sind somit keine hinreichenden Gründe für ein wichtiges dienstliches Interess an einer Versetzung des BW zu entnehmen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war.
Dokumentnummer
BEKRS_20000830_63_7_BK_00_01