Norm
BDG §112 Abs1Schlagworte
ExekutivBea, Suspendierung, Verdacht der Veruntreuung von Organmandatsgeldern, rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen Missbrauchs der AmtsgewaltRechtssatz
Allein der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung wie des Deliktes des Missbrauchs der Amtsgewalt ist - unter Berücksichtigung der Vorgesetztenfunktion des Besch mit erheblichem Schaden für den Dienstgeber - geeignet, so achtungs- und ansehensmindernd sowie auch innerdienstlich vertrauensmindernd zu wirken, dass die Suspendierung des Besch gerechtfertigt erscheint, steht der Besch doch im Verdacht, gerade eines jener Rechtsgüter (die ordnungsgemäße Abführung der in die Organmandatskassa eingegangenen Gelder) verletzt zu haben, zu deren Schutz und ordnungsgemäßer Vollziehung er als Exekutivbeamter besonders berufen ist. In Ansehung des Umstandes, dass der von der DK festgestellte Sachverhalt vom Besch auch nicht bestritten wird und der Besch wegen des Deliktes des Missbrauchs der Amtsgewalt mittlerweile rechtskräftig verurteilt wurde, ist der Verdacht des Vorliegens einer schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung gerechtfertigt. Daran vermag auch die mittlerweile erfolgte Versetzung des Besch und seine erklärte Absicht, durch einwandfreie Dienstleistung das Vertrauen des Dienstgebers wiederzugewinnen, nichts zu ändern.
DK: Suspendierung
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20000831_58_12_DOK_00_01