RS Dok 2000/8/31 58/12-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2000
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Norm

BDG §112 Abs1
StGB §302
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ExekutivBea, Suspendierung, Verdacht der Veruntreuung von Organmandatsgeldern, rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt

Rechtssatz

Allein der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung wie des Deliktes des Missbrauchs der Amtsgewalt ist - unter Berücksichtigung der Vorgesetztenfunktion des Besch mit erheblichem Schaden für den Dienstgeber - geeignet, so achtungs- und ansehensmindernd sowie auch innerdienstlich vertrauensmindernd zu wirken, dass die Suspendierung des Besch gerechtfertigt erscheint, steht der Besch doch im Verdacht, gerade eines jener Rechtsgüter (die ordnungsgemäße Abführung der in die Organmandatskassa eingegangenen Gelder) verletzt zu haben, zu deren Schutz und ordnungsgemäßer Vollziehung er als Exekutivbeamter besonders berufen ist. In Ansehung des Umstandes, dass der von der DK festgestellte Sachverhalt vom Besch auch nicht bestritten wird und der Besch wegen des Deliktes des Missbrauchs der Amtsgewalt mittlerweile rechtskräftig verurteilt wurde, ist der Verdacht des Vorliegens einer schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung gerechtfertigt. Daran vermag auch die mittlerweile erfolgte Versetzung des Besch und seine erklärte Absicht, durch einwandfreie Dienstleistung das Vertrauen des Dienstgebers wiederzugewinnen, nichts zu ändern.

DK: Suspendierung

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20000831_58_12_DOK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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