Norm
BDG §91Rechtssatz
Da nur schuldhaftes Verhalten des Beamten disziplinarrechtlich vorwerfbar ist, der DOK aus der Aktenlage aber Zweifel an der (vollen) Schuldfähigkeit (Zurechnungsfähigkeit iSv Diskretions- und Dispositionsfähigkeit) des Besch zu den Tatzeitpunkten bzw. in den Tatzeiträumen erwachsen sind, wird das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Frage zu ergänzen sein, ob der Besch in den verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkten (-räumen) (allenfalls nur eingeschränkt) fähig war, das Unrechtmäßige seines Verhaltens zu erkennen und sich dieser Einsicht entsprechend zu verhalten. Die Beantwortung dieser Frage wird durch Einholung von Befund und Gutachten eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie zu erfolgen haben.
Da mit einer unmittelbaren Beweisaufnahme durch die DOK eine Ersparnis an Zeit und Kosten nicht verbunden wäre (§ 66 Abs. 3 iVm § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG), war mit Aufhebung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Da mit einer unmittelbaren Beweisaufnahme durch die DOK eine Ersparnis an Zeit und Kosten nicht verbunden wäre (Paragraph 66, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG), war mit Aufhebung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Dokumentnummer
DOKRS_20000905_31_6_DOK_00_01