Norm
BDG §38 Abs3 Z1Schlagworte
Änderung der Verwaltungsorganisation, Auflösung einer Abteilung, Behindertenvertrauensperson, Versetzungsschutz, Versetzung an andere DienststelleRechtssatz
Über die Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung hat die BerK nicht zu befinden. Selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung oder einer dieser gleichzuhaltenden qualifizierten Verwendungsänderung führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken. Ein wichtiges dienstliches Interesse im Zusammenhang mit einer Organisationsänderung könnte nur dann nicht gegeben sein, wenn sie ausschließlich den Zweck verfolgte, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen (BerK 16.3.2000, GZ 67/16-BK/99 mwN; BerK 15.1.1999, GZ 66/7-BK/99 je mwN).
Dass die unbestreitbar der Auflösung der Abteilung vorangegangene Entwicklung - Verringerung des Personalstandes und geringerer Aufgabenumfang - nur deshalb stattgefunden hat, weil der Dienstgeber über längere Zeit mit all seinen dafür maßgebenden Entscheidungen ausschließlich die Absicht verfolgt hat, die BW zu degradieren, kann nicht ernsthaft angenommen werden und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Dienstgeber die Abteilung nur deshalb nicht personell und kompetenzmäßig aufgestockt habe, weil er damit die BW treffen habe wollen.
Der ohne nähere Konkretisierung erfolgte Hinweis der BW auf ein anhängiges Verfahren betreffend ihre frühere Verwendung in der Innenrevision steht der Abberufung aus ihrer letzten Verwendung nicht entgegen, zumal daraus nicht abgeleitet werden kann, dass die BW bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit einer früheren Maßnahme des Dienstgebers unversetzbar wäre. Im Falle eines Obsiegens der BW im behaupteten Vorverfahren wäre vielmehr von einem (hier im Detail nicht näher zu erörternden) Rechtsfolgenbeseitigungsanspruch der BW auszugehen, der aber jedenfalls nicht auf eine Wiederbeschäftigung in der Abt X. gerichtet wäre.Der ohne nähere Konkretisierung erfolgte Hinweis der BW auf ein anhängiges Verfahren betreffend ihre frühere Verwendung in der Innenrevision steht der Abberufung aus ihrer letzten Verwendung nicht entgegen, zumal daraus nicht abgeleitet werden kann, dass die BW bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit einer früheren Maßnahme des Dienstgebers unversetzbar wäre. Im Falle eines Obsiegens der BW im behaupteten Vorverfahren wäre vielmehr von einem (hier im Detail nicht näher zu erörternden) Rechtsfolgenbeseitigungsanspruch der BW auszugehen, der aber jedenfalls nicht auf eine Wiederbeschäftigung in der Abt römisch zehn. gerichtet wäre.
Die BW ist auch Behinderten-Vertrauensperson.
Das Amt, dem die BW zugewiesen wurde, stellt nach dem einschlägigen Gesetz eine eigene Dienststelle dar.
Die Zuweisung der bislang in einer Abteilung der Zentralleitung beschäftigten BW zu diesem Amt ist somit eine Versetzung.
Zufolge § 22a BehEinstG kommt auch für Behindertenvertrauenspersonen § 27 Abs. 1 PVG zum Tragen, wonach "ein Personalvertreter und ein Mitglied des Wahlausschusses ... während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden" dürfen. Da die BW ihrer Zuweisung zu diesem Amt ausdrücklich nicht zugestimmt hat, hätte diese Maßnahme daher nicht erfolgen dürfen, sodass der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufzuheben war. Auf die weiteren dazu vorgebrachten Einwände der BW braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.Zufolge Paragraph 22 a, BehEinstG kommt auch für Behindertenvertrauenspersonen Paragraph 27, Absatz eins, PVG zum Tragen, wonach "ein Personalvertreter und ein Mitglied des Wahlausschusses ... während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden" dürfen. Da die BW ihrer Zuweisung zu diesem Amt ausdrücklich nicht zugestimmt hat, hätte diese Maßnahme daher nicht erfolgen dürfen, sodass der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufzuheben war. Auf die weiteren dazu vorgebrachten Einwände der BW braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Dokumentnummer
BEKRS_20000925_15_19_BK_00_02