Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
PostBea im Kassendienst, wiederholte Aneignung von Münzen aus Münzkassetten von Telefonautomaten, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, disziplinärer Überhang, Untragbarkeitsgrundsatz, EntlassungRechtssatz
Ein Beamter, der sich unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes - so wie der Besch - während eines Zeitraumes von nahezu eineinhalb Jahren wiederholt und gezielt Münzen aus Münzkassetten von Telefonautomaten aneignet und um des eigenen Vorteils willen für seine Zwecke verwendet, somit in Bereicherungsabsicht (die Disziplinarbehörden sind gemäß § 95 Abs. 2 BDG an die Feststellungen des Strafgerichtes auch zur subjektiven Tatseite gebunden) seine Dienstbehörde während des genannten Zeitraumes schädigt, ist als Beamter nicht mehr tragbar, weil durch eine derartige Straftat nicht nur das für die Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltungen unerlässliche Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten und zu seinem Dienstgeber, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit wesentlich zerstört wird. Denn der entscheidende Gesichtspunkt ist hiebei, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil die lückenlose Kontrolle eines Beamten nicht möglich ist. Im Fall einer derart starken und nachhaltigen Belastung des Vertrauensverhältnisses ist es notwendig, den betreffenden Beamten aus dem Dienst zu entlassen.Ein Beamter, der sich unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes - so wie der Besch - während eines Zeitraumes von nahezu eineinhalb Jahren wiederholt und gezielt Münzen aus Münzkassetten von Telefonautomaten aneignet und um des eigenen Vorteils willen für seine Zwecke verwendet, somit in Bereicherungsabsicht (die Disziplinarbehörden sind gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG an die Feststellungen des Strafgerichtes auch zur subjektiven Tatseite gebunden) seine Dienstbehörde während des genannten Zeitraumes schädigt, ist als Beamter nicht mehr tragbar, weil durch eine derartige Straftat nicht nur das für die Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltungen unerlässliche Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten und zu seinem Dienstgeber, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit wesentlich zerstört wird. Denn der entscheidende Gesichtspunkt ist hiebei, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil die lückenlose Kontrolle eines Beamten nicht möglich ist. Im Fall einer derart starken und nachhaltigen Belastung des Vertrauensverhältnisses ist es notwendig, den betreffenden Beamten aus dem Dienst zu entlassen.
Angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftat kommt im Einklang mit der stRsp des VwGH eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung von vornherein nicht in Betracht, weshalb alle möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründe dahinstehen.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20000926_72_6_DOK_00_01