RS Dok 2000/10/6 40/7-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2000
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Norm

AVG §7
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Die DOK vermag aufgrund der Aktenlage die behauptete Befangenheit eines oder mehrerer Mitglieder des erstinstanzlichen Senates nicht zu erkennen, aus der sich sachliche Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung ergeben könnten.

Die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung der ersten Instanz wird im Übrigen durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos (z.B. VwSlg. 12.378/A).

Dokumentnummer

DOKRS_20001006_40_7_DOK_00_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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