Norm
AVG §7Rechtssatz
Die DOK vermag aufgrund der Aktenlage die behauptete Befangenheit eines oder mehrerer Mitglieder des erstinstanzlichen Senates nicht zu erkennen, aus der sich sachliche Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung ergeben könnten.
Die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung der ersten Instanz wird im Übrigen durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos (z.B. VwSlg. 12.378/A).
Dokumentnummer
DOKRS_20001006_40_7_DOK_00_02