RS Dok 2000/10/9 71/6-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2000
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Norm

AVG §66 Abs2
BDG §126

Rechtssatz

Ein Bescheid, der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen nicht klar und übersichtlich zusammenfasst, bedarf einer Ergänzung und ist daher, sofern durch diesen Mangel die Parteien in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt sind, mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (VwGH 24.5.1976, 1579/73).

Der Spruch eines Disziplinarerkenntnisses hat nicht nur die Aussagen, dass der Besch "den Weisungen der Vorgesetzten keine Folge geleistet, die Dienstzeiten mehrmals nicht eingehalten und Massensendungen nicht zum frühest möglichen Termin zugestellt" habe, sondern eine genaue Festlegung des Sachverhaltes zu enthalten. Zu den einzelnen Vorwürfen ist daher eine Konkretisierung hinsichtlich des Tatzeitraumes und der inkriminierten Verhaltensweisen vorzunehmen. Ebenso hat eine genaue rechtliche Zuordnung der Sachverhalte zu den verwirklichten Tatbeständen zu erfolgen.

Da eine unmittelbare Beweisaufnahme durch die DOK keineswegs mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden wäre, war nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Da eine unmittelbare Beweisaufnahme durch die DOK keineswegs mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden wäre, war nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

DK: Geldstrafe S 50.000,-- (Ber d Besch)

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20001009_71_6_DOK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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