RS Dok 2000/10/16 79/6-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2000
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Norm

AVG §66 Abs2
BDG §123 Abs1
PVG §28
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Personalvertreter, Einleitung eines Disziplinarverfahrens, Zustimmung des Wahlausschusses

Rechtssatz

Dem erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis haftet von vornherein ein wesentlicher Mangel an, weil das Verfahren vor der DK ohne Zustimmung des Wahlausschusses nach § 28 PVG durchgeführt wurde. Die Einholung dieser Zustimmung wäre im Hinblick darauf, dass die Besch seit 23.8.1995 Mitglied des Wahlausschusses war und der disziplinäre Vorwurf eine Tathandlung am 15.11.1995 beinhaltet, unabdingbar erforderlich gewesen. Schon die Einleitung des Disziplinarverfahrens war daher gesetzwidrig; dieser Mangel hätte aber - da die Einleitung des Verfahrens seitens der Besch unangefochten blieb - behoben werden können, wenn die DK die Zustimmung des Wahlausschusses, dem die Disziplinarbeschuldigte angehört hatte, noch vor der Verhandlung erster Instanz eingeholt hätte (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 25.10.1983, 82/09/0137). Die bloße Verständigung des Dienststellenausschusses konnte die Einholung der Zustimmung nicht ersetzen.Dem erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis haftet von vornherein ein wesentlicher Mangel an, weil das Verfahren vor der DK ohne Zustimmung des Wahlausschusses nach Paragraph 28, PVG durchgeführt wurde. Die Einholung dieser Zustimmung wäre im Hinblick darauf, dass die Besch seit 23.8.1995 Mitglied des Wahlausschusses war und der disziplinäre Vorwurf eine Tathandlung am 15.11.1995 beinhaltet, unabdingbar erforderlich gewesen. Schon die Einleitung des Disziplinarverfahrens war daher gesetzwidrig; dieser Mangel hätte aber - da die Einleitung des Verfahrens seitens der Besch unangefochten blieb - behoben werden können, wenn die DK die Zustimmung des Wahlausschusses, dem die Disziplinarbeschuldigte angehört hatte, noch vor der Verhandlung erster Instanz eingeholt hätte vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 25.10.1983, 82/09/0137). Die bloße Verständigung des Dienststellenausschusses konnte die Einholung der Zustimmung nicht ersetzen.

DK: Geldbuße S 5.000,-- (Ber d Besch)

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20001016_79_6_DOK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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