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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0035 E 25. Mai 1993 RS 2Stammrechtssatz
Die Aneinanderreihung gesetzlicher Bestimmungen kann ohne zum Inhalt der aufgezeigten Normen in einem Bezug stehende Rechtsausführungen die nachvollziehbare Darstellung einer dem Bf widerfahrenen Rechtsverletzung nicht ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001020248.X01Im RIS seit
19.10.2004