RS Dok 2000/10/19 115/7-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2000
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Norm

AVG §6 Abs1
BDG §112 Abs4
B-VG Art83 Abs2

Rechtssatz

Der vom Besch eingebrachte Schriftsatz war - ungeachtet seiner Bezeichnung als "Berufung" - als Antrag gemäß § 112 Abs. 4 BDG zu werten.Der vom Besch eingebrachte Schriftsatz war - ungeachtet seiner Bezeichnung als "Berufung" - als Antrag gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG zu werten.

Die zur Entscheidung über solche Anträge in erster Instanz berufene Behörde ist die DK.

Aus diesem Grund verbietet sich nach Ansicht der DOK eine materielle Entscheidung durch den erkennenden Senat schon im Hinblick auf Art. 83 Abs. 2 B-VG, weil damit der dem Antragsteller eingeräumte Rechtszug in unzulässiger Weise verkürzt und in sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter eingegriffen würde.Aus diesem Grund verbietet sich nach Ansicht der DOK eine materielle Entscheidung durch den erkennenden Senat schon im Hinblick auf Artikel 83, Absatz 2, B-VG, weil damit der dem Antragsteller eingeräumte Rechtszug in unzulässiger Weise verkürzt und in sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter eingegriffen würde.

Da somit nicht die DOK, sondern die DK zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung bzw. Minderung der Bezugskürzung in erster Instanz zuständig ist , war gemäß § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen und der gegenständliche Antrag an die zuständige DK weiterzuleiten.Da somit nicht die DOK, sondern die DK zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung bzw. Minderung der Bezugskürzung in erster Instanz zuständig ist , war gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG vorzugehen und der gegenständliche Antrag an die zuständige DK weiterzuleiten.

Dokumentnummer

DOKRS_20001019_115_7_DOK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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