RS Dok 2000/10/20 66/9-DOK/00;, 67/9-DOK/00;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2000
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Norm

AVG §7
BDG §47
BDG §92 Abs1 Z1
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Schlagworte

Aufnahme eines Verkehrsunfalles, am Verkehrsunfall beteiligter Vorgesetzter, keine Befangenheit der amtshandelnden Beamten

Rechtssatz

In der bloßen Weisungsbefugnis und Vorgesetzteneigenschaft des am Verkehrsunfall beteiligten Vorgesetzten gegenüber den den Unfall aufnehmenden Besch kann kein Befangenheitsgrund erblickt werden.

Für eine in psychologischen Motiven begründete Befangenheit (VwGH 28.9.1983, 83/09/0091) bot die Aktenlage keinen Anhaltspunkt.

Da insgesamt ein pflichtwidriges Verhalten der Besch nicht ersichtlich war, waren sie von den wider sie erhobenen Vorwürfen gemäß § 126 Abs. 2 BDG freizusprechen.Da insgesamt ein pflichtwidriges Verhalten der Besch nicht ersichtlich war, waren sie von den wider sie erhobenen Vorwürfen gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG freizusprechen.

DK: Verweis (Ber d Besch)

DOK: Freispruch

Dokumentnummer

DOKRS_20001020_66_67_9_DOK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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