Norm
AVG §7Schlagworte
Aufnahme eines Verkehrsunfalles, am Verkehrsunfall beteiligter Vorgesetzter, keine Befangenheit der amtshandelnden BeamtenRechtssatz
In der bloßen Weisungsbefugnis und Vorgesetzteneigenschaft des am Verkehrsunfall beteiligten Vorgesetzten gegenüber den den Unfall aufnehmenden Besch kann kein Befangenheitsgrund erblickt werden.
Für eine in psychologischen Motiven begründete Befangenheit (VwGH 28.9.1983, 83/09/0091) bot die Aktenlage keinen Anhaltspunkt.
Da insgesamt ein pflichtwidriges Verhalten der Besch nicht ersichtlich war, waren sie von den wider sie erhobenen Vorwürfen gemäß § 126 Abs. 2 BDG freizusprechen.Da insgesamt ein pflichtwidriges Verhalten der Besch nicht ersichtlich war, waren sie von den wider sie erhobenen Vorwürfen gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG freizusprechen.
DK: Verweis (Ber d Besch)
DOK: Freispruch
Dokumentnummer
DOKRS_20001020_66_67_9_DOK_00_01