Norm
AVG §69 Abs1 Z2Rechtssatz
Da eine vom Strafgericht getroffene Tatsachenfeststellung infolge Bindung der Disziplinarbehörden gemäß § 95 Abs. 2 BDG einer Wiederaufnahme im Disziplinarverfahren nicht zugänglich ist, die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG diesbezüglich somit von vornherein nicht erfüllt sind - dem Antragsteller bleibt es jedoch unbenommen, einen Antrag auf Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens gemäß § 353 StPO bei Gericht einzubringen - und das hervorgekommene Beweismittel auch sonst einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid nicht herbeigeführt hätte, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens insgesamt keine Folge zu geben.Da eine vom Strafgericht getroffene Tatsachenfeststellung infolge Bindung der Disziplinarbehörden gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG einer Wiederaufnahme im Disziplinarverfahren nicht zugänglich ist, die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG diesbezüglich somit von vornherein nicht erfüllt sind - dem Antragsteller bleibt es jedoch unbenommen, einen Antrag auf Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 353, StPO bei Gericht einzubringen - und das hervorgekommene Beweismittel auch sonst einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid nicht herbeigeführt hätte, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens insgesamt keine Folge zu geben.
Dokumentnummer
DOKRS_20001023_111_5_DOK_00_01