RS Dok 2000/10/23 111/5-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2000
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Norm

AVG §69 Abs1 Z2
BDG §95 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Da eine vom Strafgericht getroffene Tatsachenfeststellung infolge Bindung der Disziplinarbehörden gemäß § 95 Abs. 2 BDG einer Wiederaufnahme im Disziplinarverfahren nicht zugänglich ist, die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG diesbezüglich somit von vornherein nicht erfüllt sind - dem Antragsteller bleibt es jedoch unbenommen, einen Antrag auf Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens gemäß § 353 StPO bei Gericht einzubringen - und das hervorgekommene Beweismittel auch sonst einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid nicht herbeigeführt hätte, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens insgesamt keine Folge zu geben.Da eine vom Strafgericht getroffene Tatsachenfeststellung infolge Bindung der Disziplinarbehörden gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG einer Wiederaufnahme im Disziplinarverfahren nicht zugänglich ist, die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG diesbezüglich somit von vornherein nicht erfüllt sind - dem Antragsteller bleibt es jedoch unbenommen, einen Antrag auf Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 353, StPO bei Gericht einzubringen - und das hervorgekommene Beweismittel auch sonst einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid nicht herbeigeführt hätte, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens insgesamt keine Folge zu geben.

Dokumentnummer

DOKRS_20001023_111_5_DOK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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