Norm
AVG §73Schlagworte
Feststellungsantrag in Angelegenheit einer behaupteten qualifizierten Verwendungsänderung, Devolutionsantrag, Zuständigkeit der BerufungskommissionRechtssatz
Der im § 41a Abs. 6 BDG verwendete Begriff der Angelegenheiten der §§ 38, 40 und 41 Abs. 2 BDG ist umfassend auszulegen (BerK 20.2.2000, GZ 107/8-BK/99).Der im Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG verwendete Begriff der Angelegenheiten der Paragraphen 38, 40 und 41 Absatz 2, BDG ist umfassend auszulegen (BerK 20.2.2000, GZ 107/8-BK/99).
Der Einschreiter begründet seinen bei der DBeh erster Instanz eingebrachten Feststellungsantrag damit, er sei (nach Aufhebung seiner im ersten Rechtsgang verfügten Versetzung durch die BerK) durch die neuerliche Personalmaßnahme, ihn nicht mehr in der Kriminaldienstgruppe des GP zu verwenden, in seinem subjektiven Recht darauf verletzt worden, aufgrund der seine Versetzung aufhebenden Entscheidung der BerK wieder so verwendet zu werden, wie dies vor seiner Versetzung der Fall gewesen war.Der Einschreiter begründet seinen bei der DBeh erster Instanz eingebrachten Feststellungsantrag damit, er sei (nach Aufhebung seiner im ersten Rechtsgang verfügten Versetzung durch die BerK) durch die neuerliche Personalmaßnahme, ihn nicht mehr in der Kriminaldienstgruppe des Gesetzgebungsperiode zu verwenden, in seinem subjektiven Recht darauf verletzt worden, aufgrund der seine Versetzung aufhebenden Entscheidung der BerK wieder so verwendet zu werden, wie dies vor seiner Versetzung der Fall gewesen war.
Da die DBeh erster Instanz darüber innerhalb der im § 73 Abs. 1 AVG vorgesehenen Entscheidungsfrist von sechs Monaten nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, ist der bei der BerK eingelangte Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht zulässig (vgl. BerK 9.12.1999, GZ 85/10-BK/99).Da die DBeh erster Instanz darüber innerhalb der im Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorgesehenen Entscheidungsfrist von sechs Monaten nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, ist der bei der BerK eingelangte Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht zulässig vergleiche BerK 9.12.1999, GZ 85/10-BK/99).
Dokumentnummer
BEKRS_20001024_24_16_BK_00_01