RS Dok 2000/10/24 24/16-BK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
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Norm

AVG §73
BDG §41a Abs6
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Feststellungsantrag in Angelegenheit einer behaupteten qualifizierten Verwendungsänderung, Devolutionsantrag, Zuständigkeit der Berufungskommission

Rechtssatz

Der im § 41a Abs. 6 BDG verwendete Begriff der Angelegenheiten der §§ 38, 40 und 41 Abs. 2 BDG ist umfassend auszulegen (BerK 20.2.2000, GZ 107/8-BK/99).Der im Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG verwendete Begriff der Angelegenheiten der Paragraphen 38, 40 und 41 Absatz 2, BDG ist umfassend auszulegen (BerK 20.2.2000, GZ 107/8-BK/99).

Der Einschreiter begründet seinen bei der DBeh erster Instanz eingebrachten Feststellungsantrag damit, er sei (nach Aufhebung seiner im ersten Rechtsgang verfügten Versetzung durch die BerK) durch die neuerliche Personalmaßnahme, ihn nicht mehr in der Kriminaldienstgruppe des GP zu verwenden, in seinem subjektiven Recht darauf verletzt worden, aufgrund der seine Versetzung aufhebenden Entscheidung der BerK wieder so verwendet zu werden, wie dies vor seiner Versetzung der Fall gewesen war.Der Einschreiter begründet seinen bei der DBeh erster Instanz eingebrachten Feststellungsantrag damit, er sei (nach Aufhebung seiner im ersten Rechtsgang verfügten Versetzung durch die BerK) durch die neuerliche Personalmaßnahme, ihn nicht mehr in der Kriminaldienstgruppe des Gesetzgebungsperiode zu verwenden, in seinem subjektiven Recht darauf verletzt worden, aufgrund der seine Versetzung aufhebenden Entscheidung der BerK wieder so verwendet zu werden, wie dies vor seiner Versetzung der Fall gewesen war.

Da die DBeh erster Instanz darüber innerhalb der im § 73 Abs. 1 AVG vorgesehenen Entscheidungsfrist von sechs Monaten nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, ist der bei der BerK eingelangte Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht zulässig (vgl. BerK 9.12.1999, GZ 85/10-BK/99).Da die DBeh erster Instanz darüber innerhalb der im Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorgesehenen Entscheidungsfrist von sechs Monaten nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, ist der bei der BerK eingelangte Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht zulässig vergleiche BerK 9.12.1999, GZ 85/10-BK/99).

Dokumentnummer

BEKRS_20001024_24_16_BK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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