RS Vwgh 2004/9/10 2004/02/0179

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §100 Abs4;
StVO 1960 §31 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Als Beschwerdepunkt macht der Bf geltend, er erachte sich in seinem Recht, "ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 100 Abs. 4 StVO 1960 bestraft zu werden, als verletzt". Mit dem angefochtenen Bescheid wurde keine Strafe verhängt, sondern ein Beseitigungsauftrag erteilt. Besteht solcherart nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung in dem vom Bf im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Recht, so erweist sich die Beschwerde als nicht zulässig (Hinweis B 11.5. 2004, 2004/02/0108).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020179.X01

Im RIS seit

02.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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