RS Dok 2000/10/25 80/9-BK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2000
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Rechtssatz

Da der Grundsatz der Amtswegigkeit und jener der materiellen Wahrheit uneingeschränkt auch für das Berufungsverfahren gelten, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens von Amts wegen vorzunehmen (§ 66 Abs. 1 AVG).Da der Grundsatz der Amtswegigkeit und jener der materiellen Wahrheit uneingeschränkt auch für das Berufungsverfahren gelten, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens von Amts wegen vorzunehmen (Paragraph 66, Absatz eins, AVG).

Dokumentnummer

BEKRS_20001025_80_9_BK_00_03
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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