Norm
AVG §66 Abs1Rechtssatz
Da der Grundsatz der Amtswegigkeit und jener der materiellen Wahrheit uneingeschränkt auch für das Berufungsverfahren gelten, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens von Amts wegen vorzunehmen (§ 66 Abs. 1 AVG).Da der Grundsatz der Amtswegigkeit und jener der materiellen Wahrheit uneingeschränkt auch für das Berufungsverfahren gelten, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens von Amts wegen vorzunehmen (Paragraph 66, Absatz eins, AVG).
Dokumentnummer
BEKRS_20001025_80_9_BK_00_03