RS Dok 2000/11/7 99/13-DOK/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2000
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Norm

BDG §94 Abs1 Z1
VwGG §63

Rechtssatz

In Bindung an das aufhebende Erk des VwGH vom 20.8.2000, 97/09/0133, hatte die DOK nunmehr davon auszugehen, dass der Einleitungsbeschluss nicht innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist iSd § 94 Abs. 1 Z 1 BDG erlassen worden ist. Da die Verjährung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen ist, war auch hinsichtlich des beim VwGH bekämpften Teiles des Schuldvorwurfes mit einem Freispruch vorzugehen.In Bindung an das aufhebende Erk des VwGH vom 20.8.2000, 97/09/0133, hatte die DOK nunmehr davon auszugehen, dass der Einleitungsbeschluss nicht innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG erlassen worden ist. Da die Verjährung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen ist, war auch hinsichtlich des beim VwGH bekämpften Teiles des Schuldvorwurfes mit einem Freispruch vorzugehen.

DK: Geldbuße S 10.000,-- (Ber d Besch)

DOK: 1. Rechtsgang: Verweis

2. Rechtsgang: Freispruch (Ersatzbescheid)

Dokumentnummer

DOKRS_20001107_99_13_DOK_96_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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