RS Dok 2000/11/7 84/6-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2000
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
StGB §27
StGB §302
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Betriebsprüfer, strafgerichtliche Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt, Verstoß gegen das Gebot der Unbestechlichkeit, disziplinärer Überhang, Untragbarkeitsgrundsatz, nicht wiederherstellbares Vertrauen

Rechtssatz

Ein Betriebsprüfer, der bestechlich ist, hat das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung absolut zerstört und ist für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar.

Auch eine vom Strafgericht für ein nach dem Strafgesetzbuch tatbildgemäßes Verhalten verhängte geringere Strafe als die im § 27 StGB für den Amtsverlust vorgesehene bedeutet nicht, dass eine Entlassung nach § 92 Abs. 1 Z 4 BDG als schwerste Disziplinarstrafe für eine sachgleiche Dienstpflichtverletzung deshalb nicht gerechtfertigt wäre.Auch eine vom Strafgericht für ein nach dem Strafgesetzbuch tatbildgemäßes Verhalten verhängte geringere Strafe als die im Paragraph 27, StGB für den Amtsverlust vorgesehene bedeutet nicht, dass eine Entlassung nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG als schwerste Disziplinarstrafe für eine sachgleiche Dienstpflichtverletzung deshalb nicht gerechtfertigt wäre.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Anmerkung

Bestätigt mit Erk d VwGH v 14.11.2002, 2001/09/0008.

Dokumentnummer

DOKRS_20001107_84_6_DOK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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