Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
Betriebsprüfer, strafgerichtliche Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt, Verstoß gegen das Gebot der Unbestechlichkeit, disziplinärer Überhang, Untragbarkeitsgrundsatz, nicht wiederherstellbares VertrauenRechtssatz
Ein Betriebsprüfer, der bestechlich ist, hat das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung absolut zerstört und ist für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar.
Auch eine vom Strafgericht für ein nach dem Strafgesetzbuch tatbildgemäßes Verhalten verhängte geringere Strafe als die im § 27 StGB für den Amtsverlust vorgesehene bedeutet nicht, dass eine Entlassung nach § 92 Abs. 1 Z 4 BDG als schwerste Disziplinarstrafe für eine sachgleiche Dienstpflichtverletzung deshalb nicht gerechtfertigt wäre.Auch eine vom Strafgericht für ein nach dem Strafgesetzbuch tatbildgemäßes Verhalten verhängte geringere Strafe als die im Paragraph 27, StGB für den Amtsverlust vorgesehene bedeutet nicht, dass eine Entlassung nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG als schwerste Disziplinarstrafe für eine sachgleiche Dienstpflichtverletzung deshalb nicht gerechtfertigt wäre.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Anmerkung
Bestätigt mit Erk d VwGH v 14.11.2002, 2001/09/0008.Dokumentnummer
DOKRS_20001107_84_6_DOK_00_01