Norm
BDG §124 Abs1Rechtssatz
Die dem angefochtenen Schreiben anhaftenden Mängel wie die Angabe einer falschen Behörde, das Fehlen eines förmlichen Beschlusses im Protokoll, das Fehlen eines Spruchs und die unzureichend formulierten Vorwürfe gegen den BW in Verbindung mit dem Fehlen der Bezeichnung des Schreibens als Bescheid führen zwingend zum Ergebnis, dass es sich bei dem im Berufungsantrag bekämpften Schreiben um keinen Bescheid im Sinne des AVG handelt.
Ein Berufungsverfahren setzt gemäß §§ 124 Abs. 2 BDG und 63 AVG die Existenz eines Bescheids voraus. Im gegenständlichen Fall ist der in der Berufung bezeichnete Bescheid (Verhandlungsbeschluss) rechtlich im Hinblick auf die vorher dargelegten gravierenden Mängel gar nicht existent. Die Berufung war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.Ein Berufungsverfahren setzt gemäß Paragraphen 124, Absatz 2, BDG und 63 AVG die Existenz eines Bescheids voraus. Im gegenständlichen Fall ist der in der Berufung bezeichnete Bescheid (Verhandlungsbeschluss) rechtlich im Hinblick auf die vorher dargelegten gravierenden Mängel gar nicht existent. Die Berufung war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
Dokumentnummer
BEKRS_20001109_75_8_BK_00_01