RS Dok 2000/11/10 103/8-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2000
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Norm

AVG §68 Abs4 Z1
BDG §94 Abs1
BDG §123 Abs1
B-VG Art83 Abs2
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Schlagworte

Einleitungsbeschluss, unrichtige Zusammensetzung der Disziplinarkommission, Rechtskraftwirkung, Ausschluss der Verjährung

Rechtssatz

Bescheide, die von einer unzuständigen Behörde erlassen wurden, sind jedenfalls rechtswidrig; sie sind im Instanzenzug anfechtbar. Der Verwaltungsgerichtshof spricht davon (VwGH 18.1.1971, 1311/70), dass auch rechtswidrige Bescheide in Rechtskraft erwachsen und sodann verbindlich sind (vgl. auch VwGH 15.9.1978, 2300/77).Bescheide, die von einer unzuständigen Behörde erlassen wurden, sind jedenfalls rechtswidrig; sie sind im Instanzenzug anfechtbar. Der Verwaltungsgerichtshof spricht davon (VwGH 18.1.1971, 1311/70), dass auch rechtswidrige Bescheide in Rechtskraft erwachsen und sodann verbindlich sind vergleiche auch VwGH 15.9.1978, 2300/77).

Nach Eintritt der Rechtskraft können solche Bescheide von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG (gemäß § 105 Z 1 BDG ist diese Bestimmung für das Disziplinarverfahren nicht ausgeschlossen) innerhalb von drei Jahren nach Erlassung (§ 68 Abs. 5 AVG) von Amts wegen für nichtig erklärt werden.Nach Eintritt der Rechtskraft können solche Bescheide von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG (gemäß Paragraph 105, Ziffer eins, BDG ist diese Bestimmung für das Disziplinarverfahren nicht ausgeschlossen) innerhalb von drei Jahren nach Erlassung (Paragraph 68, Absatz 5, AVG) von Amts wegen für nichtig erklärt werden.

Aus dem Wortlaut des § 68 Abs. 4 AVG erhellt, dass den Verfahrensparteien ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die Oberbehörde einen rechtswidrigen Bescheid für nichtig erklärt, nicht zusteht; zu dem vergleichbaren Rechtsinstitut der Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 5.11.1964, 418/64) festgestellt, dass die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens ein Akt ist, der im Ermessen der Behörde liegt und die Parteien darauf keinen Rechtsanspruch haben. Die Partei kann durch die Unterlassung der amtswegigen Wiederaufnahme nicht in ihren Rechten verletzt werden (VwSlg. 4323/A; VwGH 24.6.1985, 85/12/0114). Gleiches muss auch für das Rechtsinstitut der Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG gelten.Aus dem Wortlaut des Paragraph 68, Absatz 4, AVG erhellt, dass den Verfahrensparteien ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die Oberbehörde einen rechtswidrigen Bescheid für nichtig erklärt, nicht zusteht; zu dem vergleichbaren Rechtsinstitut der Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 5.11.1964, 418/64) festgestellt, dass die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens ein Akt ist, der im Ermessen der Behörde liegt und die Parteien darauf keinen Rechtsanspruch haben. Die Partei kann durch die Unterlassung der amtswegigen Wiederaufnahme nicht in ihren Rechten verletzt werden (VwSlg. 4323/A; VwGH 24.6.1985, 85/12/0114). Gleiches muss auch für das Rechtsinstitut der Nichtigerklärung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG gelten.

Ausgehend davon, dass im Fall eines von einer unrichtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassenen Bescheides nicht absolute Nichtigkeit, sondern (bloß) dessen Vernichtbarkeit (arg.: § 68 Abs. 4 Z 1 AVG) besteht, kommen einem dem Rechtsbestand angehörenden rechtskräftigen - wenn auch aus dem genannten Grund rechtswidrigen - Bescheid als Element der Rechtskraft u.a. Tatbestandswirkungen zu. Handelt es sich bei einem solchen Bescheid um einen Beschluss zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens, so entfaltet er bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 94 Abs. 1 BDG die Tatbestandswirkung des Ausschlusses der Verfolgungsverjährung.Ausgehend davon, dass im Fall eines von einer unrichtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassenen Bescheides nicht absolute Nichtigkeit, sondern (bloß) dessen Vernichtbarkeit (arg.: Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG) besteht, kommen einem dem Rechtsbestand angehörenden rechtskräftigen - wenn auch aus dem genannten Grund rechtswidrigen - Bescheid als Element der Rechtskraft u.a. Tatbestandswirkungen zu. Handelt es sich bei einem solchen Bescheid um einen Beschluss zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens, so entfaltet er bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 94, Absatz eins, BDG die Tatbestandswirkung des Ausschlusses der Verfolgungsverjährung.

Im Übrigen ist der Vollständigkeit wegen darauf hinzuweisen, dass, da in § 94 Abs. 1 BDG neutral an den Umstand der "Einleitung" eines Disziplinarverfahrens angeknüpft wird, auch ein rechtswidriger Einleitungsbeschluss, der in der Folge aufgehoben wird, zu einem Ausschluss der Verjährung führt (VwSlg. 12.920/A;).Im Übrigen ist der Vollständigkeit wegen darauf hinzuweisen, dass, da in Paragraph 94, Absatz eins, BDG neutral an den Umstand der "Einleitung" eines Disziplinarverfahrens angeknüpft wird, auch ein rechtswidriger Einleitungsbeschluss, der in der Folge aufgehoben wird, zu einem Ausschluss der Verjährung führt (VwSlg. 12.920/A;).

Dokumentnummer

DOKRS_20001110_103_8_DOK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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