RS Dok 2000/11/14 86/8-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2000
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
StGB §83 Abs2
StGB §107
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Schlagworte

ExekutivBea, wiederholte in alkoholisiertem Zustand begangene verbale und physische Angriffe insbesondere gegenüber seiner Lebensgefährtin, massiv aggressives Verhalten, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen, Untragbarkeitsgrundsatz, nicht wiederherstellbarer Vertrauensverlust, Entlassung

Rechtssatz

Ein zum Schutz der Gesetze berufener Exekutivbeamter, der in zahlreichen Fällen in alkoholisiertem Zustand gegenüber anderen Personen, insbesondere seiner Lebensgefährtin, sowohl verbal als auch physisch tätlich wird, diese bedroht und verletzt, macht sich Verletzungen gerade jener Rechtsgüter schuldig, die zu schützen zu den vornehmsten Aufgaben eines Exekutivbeamten gehört. Ein solcher Beamter stellt einen Risikofaktor für die Bevölkerung, seine Dienststelle und den öffentlichen Dienst überhaupt dar und verletzt den Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben in gröblichster Weise. In Anbetracht der Bedrohung des Rechtsgutes der Gesundheit und des Lebens, die zu schützen der Beamte im Rahmen seiner Tätigkeit als Angehöriger der Polizei berufen ist, hat er durch sein in alkoholisiertem Zustand an den Tag gelegtes aggressives Verhalten in zahlreichen Fällen außerordentlich schwer wiegende Dienstpflichtverletzungen begangen, die in der Folge zum Teil auch zu rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen geführt haben. Der Besch hat durch sein Verhalten dem Ansehen der Exekutive insgesamt und seines Wachkörpers im Besonderen schweren Schaden zugefügt; nach Ansicht des erkennenden Senates der Disziplinaroberkommission hat sich der Besch für den exekutiven Dienst untragbar gemacht, weil dieser ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten erfordert (VwGH 29.10.1997, 96/09/0053; 19.11.1997, 96/09/0218; 24.11.1997, 95/09/0348). Der Besch hat ein derart bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen und unwürdiges Verhalten gezeigt, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im Allgemeinen und seines Exekutivkörpers im Besonderen in einem Ausmaß herabgesetzt hat, das die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen muss.

Angesichts der Art und Schwere der begangenen Dienstpflichtverletzungen, mit denen der Besch eine hochgradige Aggressivität zum Ausdruck brachte, kommt im Einklang mit der stRsp des VwGH eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung von vornherein nicht in Betracht. Rechtfertigen nämlich die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung, ist also der Gesetzesbefehl auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung befolgt, so können andere Gründe (Existenzvernichtung, Arbeitslosigkeit) nicht mehr entscheidend sein (VwGH 25.6.1980, 1362/77, VwSlg. 10.174/A und 19.1.1989, 88/09/0148).

DK: Geldstrafe 5 MB (Ber d DA)

DOK: Entlassung

Dokumentnummer

DOKRS_20001114_86_8_DOK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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