Norm
AVG §66 Abs2Schlagworte
Schuld, Zurechnungsfähigkeit, ergänzungsbedürftiger SachverhaltRechtssatz
Das Gutachten, auf das sich die DK stützt, ist insofern ergänzungsbedürftig, als es zeitlich gesehen nicht entsprechend konkretisiert ist und die Frage nicht eindeutig beantwortet, ob die Seroxat-Einnahme durch den Besch seine Schuldfähigkeit ausgeschlossen hat oder ob beim Besch ein eigenständiges Krankheitsbild vorliegt. Diese Ergänzungen sind zur Beurteilung des Sachverhaltes und der daran anschließenden Würdigung durch die Erstinstanz absolut notwendig. Die Behörde hat jedoch diese Ergänzungen des Gutachtens nicht selbständig zu machen, vielmehr hat sie das Gutachten ergänzen zu lassen (VwGH 25.6.1987, 83/06/0100). Sie hat daher die Gutachterin um Ergänzung des Gutachtens zu ersuchen; die Angelegenheit wird im Rahmen einer mündlichen Verhandlung neuerlich zu erörtern sein.
DK: Freispruch (Ber d DA)
DOK: Zurückverweisung
Dokumentnummer
DOKRS_20001116_94_9_DOK_00_01