Norm
AVG §66 Abs4Schlagworte
Berufungsbehörde, Entscheidung in der Sache, Verwertung anderer versetzungsrelevanter Gründe als durch ErstbehördeRechtssatz
Die von der Dienstbehörde unter anderem offensichtlich als wesentlich beurteilten dienstlichen Spannungen und Konflikte zwischen dem BW und seinen Mitarbeitern haben sich im Zuge der von der BerK durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme als nicht so ausgeprägt dargestellt, dass eine so einschneidende Maßnahme, wie es eine qualifizierte Verwendungänderung ist, darauf gestützt werden könnte. Der BerK ist es aber als Berufungsbehörde nicht versagt, andere versetzungsrelevante Gründe, seien sie im Erstbescheid ausdrücklich behandelt oder auch nur ansatzweise für seine Begründung herangezogen worden, zu bewerten und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, solange nicht über ein "Mehr" entschieden wird, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (vgl. VwSlg 5949/A, 7378/A, 7959/A ua).Die von der Dienstbehörde unter anderem offensichtlich als wesentlich beurteilten dienstlichen Spannungen und Konflikte zwischen dem BW und seinen Mitarbeitern haben sich im Zuge der von der BerK durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme als nicht so ausgeprägt dargestellt, dass eine so einschneidende Maßnahme, wie es eine qualifizierte Verwendungänderung ist, darauf gestützt werden könnte. Der BerK ist es aber als Berufungsbehörde nicht versagt, andere versetzungsrelevante Gründe, seien sie im Erstbescheid ausdrücklich behandelt oder auch nur ansatzweise für seine Begründung herangezogen worden, zu bewerten und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, solange nicht über ein "Mehr" entschieden wird, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war vergleiche VwSlg 5949/A, 7378/A, 7959/A ua).
Dokumentnummer
BEKRS_20001116_69_69_BK_00_01