RS Dok 2000/11/16 69/69-BK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2000
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Norm

AVG §66 Abs4
BDG §38 Abs2

Schlagworte

Berufungsbehörde, Entscheidung in der Sache, Verwertung anderer versetzungsrelevanter Gründe als durch Erstbehörde

Rechtssatz

Die von der Dienstbehörde unter anderem offensichtlich als wesentlich beurteilten dienstlichen Spannungen und Konflikte zwischen dem BW und seinen Mitarbeitern haben sich im Zuge der von der BerK durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme als nicht so ausgeprägt dargestellt, dass eine so einschneidende Maßnahme, wie es eine qualifizierte Verwendungänderung ist, darauf gestützt werden könnte. Der BerK ist es aber als Berufungsbehörde nicht versagt, andere versetzungsrelevante Gründe, seien sie im Erstbescheid ausdrücklich behandelt oder auch nur ansatzweise für seine Begründung herangezogen worden, zu bewerten und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, solange nicht über ein "Mehr" entschieden wird, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (vgl. VwSlg 5949/A, 7378/A, 7959/A ua).Die von der Dienstbehörde unter anderem offensichtlich als wesentlich beurteilten dienstlichen Spannungen und Konflikte zwischen dem BW und seinen Mitarbeitern haben sich im Zuge der von der BerK durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme als nicht so ausgeprägt dargestellt, dass eine so einschneidende Maßnahme, wie es eine qualifizierte Verwendungänderung ist, darauf gestützt werden könnte. Der BerK ist es aber als Berufungsbehörde nicht versagt, andere versetzungsrelevante Gründe, seien sie im Erstbescheid ausdrücklich behandelt oder auch nur ansatzweise für seine Begründung herangezogen worden, zu bewerten und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, solange nicht über ein "Mehr" entschieden wird, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war vergleiche VwSlg 5949/A, 7378/A, 7959/A ua).

Dokumentnummer

BEKRS_20001116_69_69_BK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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