RS Dok 2000/11/21 62/9-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2000
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Rechtssatz

Zeugen im Disziplinarverfahren stehen - zum Unterschied vom Besch selbst - unter Wahrheitspflicht und hätten im Fall einer falschen Aussage mit sowohl strafrechtlichen Konsequenzen als auch mit Konsequenzen für ihr eigenes Dienstverhältnis zu rechnen.

Dokumentnummer

DOKRS_20001121_62_9_DOK_00_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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