Norm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Zeugen im Disziplinarverfahren stehen - zum Unterschied vom Besch selbst - unter Wahrheitspflicht und hätten im Fall einer falschen Aussage mit sowohl strafrechtlichen Konsequenzen als auch mit Konsequenzen für ihr eigenes Dienstverhältnis zu rechnen.
Dokumentnummer
DOKRS_20001121_62_9_DOK_00_02