Norm
AVG §39 Abs2Schlagworte
Vorwurf ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst über ca. zwei Stunden, Beweiswürdigung, keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen, bloße Vermutungen und Indizien, Grundsatz "in dubio pro reo"Rechtssatz
Der von der DK getroffene Schuldspruch vermag sich aufgrund nicht ausreichender und rechtzeitiger Beobachtung des Geschehensablaufes durch die Dienstvorgesetzten bereits im Vorfeld des Disziplinarverfahrens insgesamt lediglich auf vages Tatsachenmaterial, auf Vermutungen und Indizien, nicht aber auf Tatsachenfeststellungen dahingehend zu stützen, wann der Besch seine Dienststelle konkret verlassen und zu welchem Zeitpunkt er tatsächlich dorthin zurückgekehrt ist. Unter diesem Aspekt stellt sich aber die Sachverhaltsschilderung des Besch nicht als gänzlich unglaubwürdig dar. Im Rahmen der vorliegendenfalls vorzunehmenden reinen Beweiswürdigung der durchaus plausibel erscheinenden Verantwortung des Besch im Vergleich zu der Menge an Unschärfen im Tatsachenmaterial und der nicht vollkommen schlüssig nachvollziehbaren Darstellung des Ablaufes der Ereignisse am Nachmittag des 8.10.1999 durch die in erster Instanz vernommenen Zeugen vermag die DOK nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit zu erkennen, dass dem Beamten die schuldhafte Begehung der hier inkriminierten Dienstpflichtverletzungen nachgewiesen werden kann (vgl. § 118 Abs. 1 Z 2 BDG).Der von der DK getroffene Schuldspruch vermag sich aufgrund nicht ausreichender und rechtzeitiger Beobachtung des Geschehensablaufes durch die Dienstvorgesetzten bereits im Vorfeld des Disziplinarverfahrens insgesamt lediglich auf vages Tatsachenmaterial, auf Vermutungen und Indizien, nicht aber auf Tatsachenfeststellungen dahingehend zu stützen, wann der Besch seine Dienststelle konkret verlassen und zu welchem Zeitpunkt er tatsächlich dorthin zurückgekehrt ist. Unter diesem Aspekt stellt sich aber die Sachverhaltsschilderung des Besch nicht als gänzlich unglaubwürdig dar. Im Rahmen der vorliegendenfalls vorzunehmenden reinen Beweiswürdigung der durchaus plausibel erscheinenden Verantwortung des Besch im Vergleich zu der Menge an Unschärfen im Tatsachenmaterial und der nicht vollkommen schlüssig nachvollziehbaren Darstellung des Ablaufes der Ereignisse am Nachmittag des 8.10.1999 durch die in erster Instanz vernommenen Zeugen vermag die DOK nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit zu erkennen, dass dem Beamten die schuldhafte Begehung der hier inkriminierten Dienstpflichtverletzungen nachgewiesen werden kann vergleiche Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG).
Im Zweifel war daher von der Unschuldsvermutung "in dubio pro reo" auszugehen und von der Unterstellung des Verhaltens des Besch unter die Tatbestände der §§ 48 Abs. 1, 51 Abs. 1 BDG abzusehen. Da nicht anzunehmen war, dass die bereits in der mündlichen Verhandlung vor der DK erster Instanz eingehend vernommenen Zeugen vor dem erkennenden Senat der DOK detailliertere oder konkretere Zeitangaben hinsichtlich der Abwesenheit des Besch von der Dienststelle hätten machen können, war im Hinblick auf die in § 39 Abs. 2 dritter Satz AVG normierten Grundsätze des Verfahrens, die gemäß § 105 BDG auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden, von der beantragten Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen.Im Zweifel war daher von der Unschuldsvermutung "in dubio pro reo" auszugehen und von der Unterstellung des Verhaltens des Besch unter die Tatbestände der Paragraphen 48, Absatz eins, 51, Absatz eins, BDG abzusehen. Da nicht anzunehmen war, dass die bereits in der mündlichen Verhandlung vor der DK erster Instanz eingehend vernommenen Zeugen vor dem erkennenden Senat der DOK detailliertere oder konkretere Zeitangaben hinsichtlich der Abwesenheit des Besch von der Dienststelle hätten machen können, war im Hinblick auf die in Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz AVG normierten Grundsätze des Verfahrens, die gemäß Paragraph 105, BDG auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden, von der beantragten Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen.
DK: Geldbuße S 1.000,-- (Ber d Besch)
DOK: Freispruch
Dokumentnummer
DOKRS_20001122_73_6_DOK_00_01