Norm
BDG §38 Abs2Schlagworte
PostBea, inhaltlich unveränderter Arbeitsplatz, bloße Änderung in der Bezeichnung der Organisationseinheit, keine Versetzung oder qualifizierte VerwendungsänderungRechtssatz
Da der vom BW tatsächlich ausgeübte Arbeitsplatz durch den angefochtenen Bescheid gar nicht verändert worden ist und die im Sinne des Schutzzweckes der §§ 38ff BDG bestimmenden Umstände für den BW inhaltlich unverändert bestehen geblieben sind, löst die vorgenommene Änderung der Bezeichnung der Organisationseinheit, bei der der BW seinen Dienst zu leisten hat, für sich allein nicht die Notwendigkeit einer bescheidmäßigen Verfügung aus. Derartige Personalmaßnahmen stellen vielmehr weder eine Versetzung noch eine qualifizierte Verwendungsänderung dar; sie sind daher - allenfalls - mit Weisung zu verfügen. Das bedeutet diesfalls, dass eine Bescheiderlassung im Sinne einer Feststellung nur bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses des BW oder eines öffentlichen Interesses in Frage gekommen wäre. Da aber im Berufungsfall weder ein Interesse des BW an diesem Abspruch noch ein wichtiges dienstliches Interesse der Behörde erkennbar ist, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtlich nicht gedeckt und war daher ersatzlos aufzuheben. Auf das weitere Vorbringen des BW in der Berufung muss daher nicht eingegangen werden. Es wird aber bemerkt, dass das Rechtsschutzbedürfnis des BW nach Auffassung der BerK im besoldungsrechtlichen Bereich gelegen ist. Ein Abspruch darüber ist aber weder Verfahrensgegenstand noch in der Zuständigkeit der BerK gelegen.Da der vom BW tatsächlich ausgeübte Arbeitsplatz durch den angefochtenen Bescheid gar nicht verändert worden ist und die im Sinne des Schutzzweckes der Paragraphen 38 f, f, BDG bestimmenden Umstände für den BW inhaltlich unverändert bestehen geblieben sind, löst die vorgenommene Änderung der Bezeichnung der Organisationseinheit, bei der der BW seinen Dienst zu leisten hat, für sich allein nicht die Notwendigkeit einer bescheidmäßigen Verfügung aus. Derartige Personalmaßnahmen stellen vielmehr weder eine Versetzung noch eine qualifizierte Verwendungsänderung dar; sie sind daher - allenfalls - mit Weisung zu verfügen. Das bedeutet diesfalls, dass eine Bescheiderlassung im Sinne einer Feststellung nur bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses des BW oder eines öffentlichen Interesses in Frage gekommen wäre. Da aber im Berufungsfall weder ein Interesse des BW an diesem Abspruch noch ein wichtiges dienstliches Interesse der Behörde erkennbar ist, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtlich nicht gedeckt und war daher ersatzlos aufzuheben. Auf das weitere Vorbringen des BW in der Berufung muss daher nicht eingegangen werden. Es wird aber bemerkt, dass das Rechtsschutzbedürfnis des BW nach Auffassung der BerK im besoldungsrechtlichen Bereich gelegen ist. Ein Abspruch darüber ist aber weder Verfahrensgegenstand noch in der Zuständigkeit der BerK gelegen.
Dokumentnummer
BEKRS_20001129_94_8_BK_00_02