RS Dok 2000/12/12 90/6-DOK/00;, 91/6-DOK/00;, 95/5-DOK/00;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2000
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
StGB §302
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ZollwacheBea, vorschriftswidrige Bestätigungen auf Ausfuhrbescheinigungen erteilt, gegenüber Exporteuren abgegebene und eingehaltene Zusicherung, von einer Verständigung der Zollbehörden des Nachbarstaates hinsichtlich ausgeführter Waren abzusehen, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt, nicht wiederherstellbarer Vertrauensverlust, Untragbarkeitsgrundsatz

Rechtssatz

Der Erstbesch hat sich durch seine den Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben treffenden zahlreichen Dienstpflichtverletzungen während eines Zeitraumes von nahezu eineinhalb Jahren, derentwegen er zum Teil auch strafgerichtlich verurteilt wurde, vor allem aber auch durch das in der Folge eingehaltene Versprechen gegenüber den Exporteuren, die ungarischen Zollbehörden vom beabsichtigten Schmuggel von Parfumeriewaren in das Nachbarland Ungarn nicht zu verständigen, für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht und das Vertrauensverhältnis zwischen sich und seinem Dienstgeber sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in seine korrekte, pflichtgemäße Diensterfüllung zerstört, aber auch dem Vertrauen und der Achtung der Bevölkerung gegenüber der Zollverwaltung im Besonderen und dem öffentlichen Dienst im Allgemeinen einen sehr schlechten Dienst erwiesen und diese in gröblichster Weise verletzt sowie durch die ausdrückliche Zusicherung des Bewahrens von Stillschweigen hinsichtlich des beabsichtigten Schmuggels in das Nachbarland Ungarn das Ansehen der Republik Österreich im Ausland konkret herabgesetzt.

Auch beim Zweitbesch war davon auszugehen, dass er sich durch seine verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen insgesamt für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht hat, wobei vor allem die in der Folge auch eingehaltene Zusage gegenüber den Exporteuren, die ungarischen Zollbehörden von der geplanten Hinterziehung der Einfuhrumsatzabgaben in Ungarn nicht zu benachrichtigen, schwer ins Gewicht fällt und das Vertrauen zwischen dem Dienstgeber und dem Beamten nicht bloß beeinträchtigt, sondern zerstört hat, betrifft diese Vorgangsweise doch den ureigensten Kernbereich der ihm als Zollwachebeamten auferlegten Dienstpflichten und wird dadurch das Ansehen der Republik Österreich im Ausland (bei einem befreundeten Nachbarstaat) geschädigt.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20001212_90_91_6__95_5_DOK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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