Schlagworte
freie Beweiswürdigung, Geständnis, Widerruf, Grundsatz "in dubio pro reo"Rechtssatz
Ein psychisch und physisch Kranker, dessen Belastbarkeit und Urteilsfähigkeit durch die festgestellten Symptome eingeschränkt waren, genießt bei Ablegung eines Geständnisses nicht dieselbe Glaubwürdigkeit wie ein psychisch und physisch Gesunder. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Einvernahmen vor Organen der Strafrechtspflege sowie vor Dienst- und Disziplinarbehörden eine Belastungssituation zu erzeugen vermögen.
Nicht jedes Geständnis führt dazu, dass der dem Besch zur Last gelegte Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist (VwGH 28.9.1988, 88/02/0057).
Da im gegenständlichen Fall das Geständnis des Beschuldigten das einzige ihn belastende Beweismittel darstellt, dieses von ihm jedoch widerrufen wurde und weitere ihn belastende Beweismittel nicht vorliegen, war der Besch nach dem auch im Disziplinarverfahren anzuwendenden Grundsatz "in dubio pro reo" (VwGH 23.5.1995, 94/09/0063) gemäß § 126 Abs. 2 BDG freizusprechen.Da im gegenständlichen Fall das Geständnis des Beschuldigten das einzige ihn belastende Beweismittel darstellt, dieses von ihm jedoch widerrufen wurde und weitere ihn belastende Beweismittel nicht vorliegen, war der Besch nach dem auch im Disziplinarverfahren anzuwendenden Grundsatz "in dubio pro reo" (VwGH 23.5.1995, 94/09/0063) gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG freizusprechen.
DK: Freispruch (Ber d DA)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20001218_81_11_DOK_00_01