Norm
BDG §123Rechtssatz
Die Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs wird mit dem Akt der Zustellung der Disziplinaranzeige erfüllt. Soweit sich ein Einleitungsbeschluss ausschließlich auf die bereits zugestellte Disziplinaranzeige bezieht, muss daher vor dessen Erlassung kein weiteres Gehör erteilt werden.
Dokumentnummer
BEKRS_20001221_89_10_BK_00_01