Norm
BDG §126Rechtssatz
Im Disziplinarverfahren gilt gemäß § 126 BDG der Unmittelbarkeitsgrundsatz; überdies darf auch im strafprozessualen Verfahren nur dann eine Niederschrift über die Aussage eines Zeugen verlesen werden, wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an der Vernehmung zu beteiligen und somit eine kontradiktorische Vernehmung erfolgt ist (§ 252 Abs. 2a StPO).Im Disziplinarverfahren gilt gemäß Paragraph 126, BDG der Unmittelbarkeitsgrundsatz; überdies darf auch im strafprozessualen Verfahren nur dann eine Niederschrift über die Aussage eines Zeugen verlesen werden, wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an der Vernehmung zu beteiligen und somit eine kontradiktorische Vernehmung erfolgt ist (Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO).
Dokumentnummer
DOKRS_20010110_104_7_DOK_00_02